— 119 —
(besonders eingehend und wertvoll) über Polizeiverordnungen und Polizei-
verfügungen, über polizeiliche Strafverfügungen, Polizeilasten und Polizei-
kosten. Kein Feld polizeilichen Wirkens ist den gründlichen Bearbeitern
entgangen; überall wird natürlich das besondere Augenmerk auf die Be-
ziehungen der polizeilichen Tätigkeit zur Gemeindeverwaltung gelenkt.
In den folgenden Abschnitten behandeln FRIEDRICHS, SARAN und HANnOw
das Wege-, Straßen- und Baufluchtlinienrecht, BAATH das Armenrecht,
LANDSBERG die Fürsorgeerziehung und Jugendfürsorge, PETERS die nie-
deren und höheren Schulen, STIER-SOMLO die Hochschulen, hochschul-
mäßigen Einrichtungen und kommunalen Verwaltungsschulen. Besondere
Hervorhebung verdient das von LorTz vortrefflich bearbeitete wichtige
Kommunalbeamtenrecht, Endlich gedenkt STIER-SOMLO noch der beson-
deren Beziehungen zwischen der sozialen Versicherung und der Gemeinde-
verwaltung. Wir sehen, wie das Handbuch hier gleichzeitig ein solches
der inneren Staatsverwaltung wird und seine Bedeutung daher weit über
das den Ausgangspunkt bildende Kommunalrecht hinauswächst.
Der ganze 2. Hauptteil des II. Bandes ist dem Recht der kom-
munalen Finanzverwaltung vorbehalten. Auch hier sind die
Berührungspunkte mit dem staatlichen Recht zahlreich, dazu treten insbe-
sondere noch diejenigen mit der Technik und der Wirtschaft. So gleich
in der Darstellung von Buck über Etat-, Kassen- und Zahlungs-, Rechnungs-
und Revisionswesen, über das kommunale Vermögen, über das kommunale
Schulden- und Anleihewesen, über die Gemeindeanstalten und gewerblichen
Unternehmungen: Gas- und Elektrizitätswerke, Wasserwerke und Kanali-
sationsanlagen, Verkehrsanstalten, Schlachthöfe und Abdeckereien, Kredit-
anstalten, Kunst- und Bildungsanstalten, Badeanstalten, Markthallen, Rechts-
auskunftsstellen und Arbeitsnachweise, Müllabfuhr, Anschlagwesen, Heil-
anstalten, Pflegeanstalten und Armenhäuser, Friedhöfe und Begräbniswesen.
Es folgt eine ebenso eingehende Darstellung des Rechts der Kommunal-
abgaben in Stadt- und Landgemeinden, in Kreis- und Provinzialverbänden,
einschl. der staatlichen Einkommen- und Ergänzungssteuer, auf die insoweit
Rücksicht genommen wird, als die kommunale Verwaltung sich auch damit
zu beschäftigen hat. Hauptbearbeiter dieses Teiles ist die bekannte
Autorität in Abgaben- und Steuersachen, Senatspräsident STRUTZ, Neben
ihm erörtern SEMBRITZKI die Grund- und Gebäudesteuern, SPIESS die
Steuern vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer, die Wander-
gewerbe- und Wanderlagersteuer, SCHWARZ die Warenhaussteuer und die
indirekten Steuern, MOLL die Gebühren und die Beiträge. Noch mehr als
im 1. werden in diesem 2. Halbband bei vielen der behandelten, stellen-
weise recht spröden Materien auf dem Boden praktischer Erfahrung mit
rechtswissenschaftlichen Mitteln erstmalig zusammenfassende systematische
Erörterungen geboten, die bislang gänzlich fehlten.
Nur ein großes Bedenken knüpft sich an das ausgezeichnete Werk an.