Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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tretung gibt in Frankreich den Impuls zu dem ganzen Vorgang, 
sie übt den entscheidenden Einfluß aus, das Volk beteiligt sich 
nur indirekt, indem es periodisch durch die Wahlen dem Parla- 
ment die Handlungsvollmacht erneuert. Das Staatsoberhaupt 
aber ist zu der Rolle eines Automaten verurteilt, der den Willen 
der Volksvertretung registriert und ausführt. Diese Lage der 
Dinge hat dem französischen System den Namen „unechter Parla- 
mentarismus“ eingetragen. 
Das System der Gewaltenteilung. 
Einen von Grund aus anderen Typus sehen wir in dem 
System der Vereinigten Staaten von Amerika verkörpert. Ist das 
parlamentarische System von dem Grundsatz des Gleichgewichts 
durch die Bindung der Gewalten beherrscht, so steht hier der 
Grundsatz der Gewaltenteilung obenan. Staatsoberhaupt und 
Regierung bilden eine Einheit. Das Staatsoberhaupt geht aus 
Volkswahlen hervor; es verkörpert also den Volkswillen so gut 
wie die Volksvertretung, die Wahl seiner Berater steht ihm frei, 
das Bestätigungsrecht des einen Zweiges der Legislative ist dabei 
zu einer bloßen Formalität herabgesunken. 
Das Direktorialsystem. 
Den diametralen Gegensatz des eben geschilderten Systems 
sehen wir in der Schweiz verwirklicht. Das oberste Prinzip ist 
hier die Einheit der Gewalten. Volksvertretung und Regierung 
sind hier im Grunde eine Einheit; wird auch äußerlich das Band 
zerschnitten mit dem Augenblick, in dem die Regierung ins Leben 
tritt, der organische Zusammenhang zwischen den beiden Gewalten 
bleibt trotzdem bestehen. Ist in den Vereinigten Staaten das 
Volk bzw. die Wählerschaft der einzige Faktor der Regierungs- 
bildung, so ist es in der Schweiz die Volksvertretung, die ihre 
Autorität allerdings aus der Volkswahl herleitet, die jedoch die 
Regierungsbildung selbständig vornimmt, ohne daß dem Volke 
die Möglichkeit einer direkten Einflußnahme offen stünde. 
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