Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 1214 — 
auch nicht die Schwierigkeit, Erkundigungen über das Vorleben von See- 
leuten einzuziehen, und gar nicht den erzieherischen Wert eines guten und 
Unwert eines schlechten (Gesetzes. 
Wird nach alledem ein selbständiges, d. h. von einem Seeunfall unab- 
hängiges, Patententziehungsverfahren künftig in das Gesetz mit aufge- 
nommen, so braucht man deshalb aber nicht, wie SAssEen nahelegt, die 
Ueberschrift „Seeunfallgesetz“ zu verlängern in „Gesetz, betr. die Unter- 
suchung von Seeunfällen und die Entziehung der Gewerbebefugnis von 
Seeschiffern, Seesteuerleuten usw.“ Denn die Hauptsache bleibt doch die 
Untersuchung und beim Erlaubnisentziehungsverfahren die Verhütung von 
„Seeunfällen“, so richtig es übrigens ist, daß auch andere Gesetze sich 
mit Seeunfällen, mit deren Untersuchung und Verhütung befassen. Daß 
etwa das ganze Gesetz als ein für sich bestehendes wegfallen sollte infolge 
der Errichtung des allgemeinen Reichsverwaltungsgerichtes, ist einstweilen 
nicht anzunehmen. Die Frage der Eingliederung des Oberseeamts in ein 
solches Gericht war auf dem Untergrunde der früheren Reichsverfassung 
mehrfach und in verschiedenem Sinne erörtert worden (so von ANSCHÜTZ 
und THoMA in den Gutachten zum 30. Juristentage, 1910, I 101 £., 111, 510). 
Der ablehnende Standpunkt dürfte dem grundlegenden Artikel 107 der 
neuen Verfassung und nicht minder den gegenwärtigen Bedürfnissen der 
Zweckmäßigkeit entsprechen. 
Den Abschluß des Buches machen vier Anhänge. Nämlich: 
I. Der Wortlaut des herrschenden Seeunfallgesetzes nebst Ausführungs- 
bestimmungen. Unter diesen letzteren wird der Reichskanzler-Erlaß an 
die Konsulate vom 23. November 1877 aufgeführt. Er ist, wie man (auch 
im Hinblick auf S. 161, 164) berücksichtigen wolle, durch einen Erlaß vom 
26. Juni 1912 geändert worden, der den behördlichen Geschäftsgang 
wesentlich vereinfacht. 
II, Der Wortlaut des Vorentwurfs von 1909. 
III. Wichtige Entscheidungen des Oberseeamts, die aus der amtlichen 
Sammlung ausgezogen sind, Darf man bei dieser Gelegenheit eine Bitte 
an die Herausgeber der Sammlung knüpfen, so geht sie dahin, das nächste 
Hauptregister, das wohl nach Abschluß des 24. Bandes zu erwarten ist, 
nicht, wie das vorige, einseitig unter seemännischen und maschinen- 
technischen Gesichtspunkten, sondern zugleich unter juristischen durch 
eine wohlgeschulte Juristenhand abfassen zu lassen. Se, wie jetzt die 
teuren Entscheidungsbände dastehen, findet man die behandelten Gesetzes- 
stellen nirgends zusammengefaßt, sondern lediglich in den Einzelbänden 
verzeichnet und auch da lückenhaft. Die Folge davon ist, daß ein reicher 
Besitz an Rechtsgedanken, den die seeamtlichen Urteilssprüche neben 
allerlei bedeutsamen Rechtstatsachen enthalten, fast nach Art einer 
Geheimwissenschaft verborgen bleibt. 
IV. Seeunfallstatistik nach amtlichen Zusammenstellungen. Für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.