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auch nicht die Schwierigkeit, Erkundigungen über das Vorleben von See-
leuten einzuziehen, und gar nicht den erzieherischen Wert eines guten und
Unwert eines schlechten (Gesetzes.
Wird nach alledem ein selbständiges, d. h. von einem Seeunfall unab-
hängiges, Patententziehungsverfahren künftig in das Gesetz mit aufge-
nommen, so braucht man deshalb aber nicht, wie SAssEen nahelegt, die
Ueberschrift „Seeunfallgesetz“ zu verlängern in „Gesetz, betr. die Unter-
suchung von Seeunfällen und die Entziehung der Gewerbebefugnis von
Seeschiffern, Seesteuerleuten usw.“ Denn die Hauptsache bleibt doch die
Untersuchung und beim Erlaubnisentziehungsverfahren die Verhütung von
„Seeunfällen“, so richtig es übrigens ist, daß auch andere Gesetze sich
mit Seeunfällen, mit deren Untersuchung und Verhütung befassen. Daß
etwa das ganze Gesetz als ein für sich bestehendes wegfallen sollte infolge
der Errichtung des allgemeinen Reichsverwaltungsgerichtes, ist einstweilen
nicht anzunehmen. Die Frage der Eingliederung des Oberseeamts in ein
solches Gericht war auf dem Untergrunde der früheren Reichsverfassung
mehrfach und in verschiedenem Sinne erörtert worden (so von ANSCHÜTZ
und THoMA in den Gutachten zum 30. Juristentage, 1910, I 101 £., 111, 510).
Der ablehnende Standpunkt dürfte dem grundlegenden Artikel 107 der
neuen Verfassung und nicht minder den gegenwärtigen Bedürfnissen der
Zweckmäßigkeit entsprechen.
Den Abschluß des Buches machen vier Anhänge. Nämlich:
I. Der Wortlaut des herrschenden Seeunfallgesetzes nebst Ausführungs-
bestimmungen. Unter diesen letzteren wird der Reichskanzler-Erlaß an
die Konsulate vom 23. November 1877 aufgeführt. Er ist, wie man (auch
im Hinblick auf S. 161, 164) berücksichtigen wolle, durch einen Erlaß vom
26. Juni 1912 geändert worden, der den behördlichen Geschäftsgang
wesentlich vereinfacht.
II, Der Wortlaut des Vorentwurfs von 1909.
III. Wichtige Entscheidungen des Oberseeamts, die aus der amtlichen
Sammlung ausgezogen sind, Darf man bei dieser Gelegenheit eine Bitte
an die Herausgeber der Sammlung knüpfen, so geht sie dahin, das nächste
Hauptregister, das wohl nach Abschluß des 24. Bandes zu erwarten ist,
nicht, wie das vorige, einseitig unter seemännischen und maschinen-
technischen Gesichtspunkten, sondern zugleich unter juristischen durch
eine wohlgeschulte Juristenhand abfassen zu lassen. Se, wie jetzt die
teuren Entscheidungsbände dastehen, findet man die behandelten Gesetzes-
stellen nirgends zusammengefaßt, sondern lediglich in den Einzelbänden
verzeichnet und auch da lückenhaft. Die Folge davon ist, daß ein reicher
Besitz an Rechtsgedanken, den die seeamtlichen Urteilssprüche neben
allerlei bedeutsamen Rechtstatsachen enthalten, fast nach Art einer
Geheimwissenschaft verborgen bleibt.
IV. Seeunfallstatistik nach amtlichen Zusammenstellungen. Für die