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nicht benützt worden. Es erhebt sich dagegen die Frage, ob er
etwa durch sein Verhalten während des Krieges stillschweigend
auf die Thronfolge verzichtet hat. Daß im öffentlichen Recht
ebenso wie im privaten Willenserklärungen durch schlüssige Hand-
lungen abgegeben werden können, ist im allgemeinen nicht be-
stritten (s. u. a. KORMANN, System der rechtsgeschäftlichen Staats-
akte $ 22, II, S. 75); und so wird auch die Möglichkeit eines
stillschweigenden Thronverzichtes von der überwiegenden Mehr-
heit der Staatsrechtslehrer anerkannt. Auch dem positiven Recht
ist dieser Gedanke nicht fremd. Das frühere Koburg-Gothaische
Staatsgrundgesetz bestimmte, daß von einem Herzog, der einen
außerdeutschen Thron besteige, angenommen werde, er habe auf
die Regierung über die Herzogtümer verzichtet. Auch die fran-
zösische Verfassung von 1791 knüpfte an gewisse Handlungen
des Königs und des Thronfolgers die Folge, daß sie als ver-
zichtend gelten sollten; hier war auch gerade die Bekämpfung
des Vaterlandes mit fremden Truppen genannt. Auch andere
Verfassungen enthielten bzw. enthalten solche Bestimmungen. Die
Rechtswissenschaft (vgl. v. FRISCH, Thronverzicht, S. 84—95 und
ÄABRAHAM, Thronverzieht nach deutschem Staatsrecht S. 63—78)
nahm auch in einer Reihe anderer Fälle ohne Vorliegen positiver
Bestimmungen stillschweigenden Thronverzicht vor. Durchweg
handelte es sich darum, daß aus dem Umstande, daß ein Fürst
die ihm seinem Lande gegenüber obliegenden Pfliehten nicht er-
füllt, der Wille, nicht mehr Herrscher zu sein, entnommen wer-
den sollte. Jedoch besteht über diese Fälle kein Einverständnis
in der Wissenschaft, und die Zweifel, die schon obwalten, wenn
die betreffenden Herrscherpflichten in der Verfassung genannt
sind, verstärken sieh erheblich, wenn es sich richt um ausdrück-
lich festgelegte Pfliehten handelt. Jedenfalls müßte erfordert
werden, daß die betreffende Handlung keine andere Auslegung
zulasse, als daß die Persönlichkeit die Absicht hat, zu verzichten
(v. FRISCH a. a. O. S. 8 und S. 95). Insbesondere kommt noch