Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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in Frage, ob vor dem Thronanfall ein Verzicht auf die Nach- 
folge durch schlüssige Handlungen erfolgen kann. Daß ein sog. 
Thronanwartschaftsverzicht überhaupt möglich ist, wird von der 
herrschenden Meinung angenommen (gegen BINDING, Thronfolge 
der Kognaten in Luxenburg S. 20); aber auch von diesem Stand- 
punkt aus verneint ABRAHAM a. a. OÖ. S. 104 den stillschweigen- 
den Thronanwartschaftsverzicht, weil der Thronfolger keine 
Pflichten gegen sein Vaterland habe. Diese Art der Begründung 
ist jedenfalls verfehlt; denn die Pflicht, sein Vaterland nicht mit 
einem feindlichen Heere zu bekämpfen, hat sicherlich auch der 
Thronfolger. Aber daß der Verziehtswille aus solcher Handlung 
bei einem Thronfolger zu entnehmen sei, kann allerdings nicht 
allgemein gesagt werden, da der Thron ja gerade der erstrebte 
Siegespreis sein kann (TRIEPEL). — Diese theoretischen Unter- 
suchungen können freilich nur dann Wert gewinnen, wenn ver- 
fassungsmäßig eine Stelle vorhanden ist, die darüber zu entschei- 
den hat, ob in bestimmten Tatsachen ein stillschweigender Ver- 
zicht zu finden ist. Eine solche Stelle hat aber meistens gefehlt. 
In der Tat liegt jedoch in allen den Fällen, in welchen von 
einem stillschweigend erklärten Thronverzicht gesprochen wird, 
dem Wesen der Sache nach gar nicht ein auf dem Willen des 
Berechtigten beruhender Erfolg vor, sondern ein von Rechts wegen 
als Folge einer bestimmten Handlung ohne Rücksicht auf den 
wirklichen Willen des Handelnden eintretender Rechtsverlust, eine 
Reehtsverwirkung; dies wird besonders von ABRAHAM a. a. 0. 
dargelegt. Die Regierung in Koburg-Gotha sollte offenbar dem 
Herzog bei Erlangung eines auswärtigen Thrones verlustig gehen, 
mochte er wollen oder nicht. Entsprechendes gilt für die anderen 
Fälle des sog. stillschweigenden Thronverzichtes, sowohl die gesetz- 
lich festgelegten wie die von der Rechtswissenschaft aufgestellten. 
Dem monarchischen Staatsrecht erschien der Gedanke schwer 
faßbar, daß ein Fürst durch eine Pflichtwidrigkeit gegen sein 
Land den Thron verwirken könne. Da aber dieser Grundsatz sich
	        
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