Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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in der Geschichte nicht als haltbar erwies, suchte man einen Aus- 
gleich dadurch, daß man von einem durch schlüssige Handlungen 
betätigten Verzicht sprach. Als der letzte merowingische Franken- 
könig Childerich III. durch Pippin ersetzt wurde, erklärten die 
Franken und Papst Zacharias, daß der erstere durch Nichtbe- 
sorgung der Regierungsgeschäfte auf die Regierung verzichtet 
habe. Als Wilhelm III. nach England gekommen war und 
Jakob II. das Land verlassen hatte, sprach das englische Parla- 
ment in der Bill of Rights aus, daß der letztere die Regierung 
niedergelegt habe. 
Bezüglich des Herzogs Karl Michael konnte allerdings nach 
seinem früheren Verzichtsangebot die Annahme vertreten werden, 
daß er durch seine persönliche Teilnahme am Kriege den Verzicht 
auf die Thronfolge habe betätigen wollen. Andererseits aber 
hatte er den Verzicht vor dem Kriege bereits aufgegeben und 
sich die Entscheidung bis zum etwaigen Thronanfall vorbehalten. 
Von einem wirklichen inneren Willen, zu verzichten, kann also 
nicht die Rede sein. Es kommt aber nach dem Gesagten hierauf 
auch nicht an. Es fragt sich vielmehr, ob die Tatsache, daß 
ein Prinz aus einem deutschen Herrscherhause sich an einem 
Kriege gegen das Deutsche Reich persönlich beteiligt hat, von 
Rechts wegen seinen Ausschluß von der Thronfolge herbeigeführt 
hat, oder — wenn man die Redewendung vom Verzicht beibe- 
halten will — ob in einem solchen Falle der Prinz von Rechts 
wegen als auf die Thronfolge verziehtend angesehen werden muß. 
Eine ausdrückliche positive Vorsehrift hierüber bestand in Mecklen- 
burg und überhaupt in Deutschland nicht. Ob der Ausschluß 
von der Thronfolge im gedachten Falle einen selbstverständlichen 
Teil jedes Staatsrechtes bildet, darüber gehen die Ansichten aus- 
einander; PILOTY bejaht die Frage, TRIEPEL verneint sie (in den 
Gutachten). Eine allgemeine Rechtsüberzeugung für die Bejahung 
besteht also nicht, als selbstverständlich kann sie nicht gelten. 
In Ermangelung einer positiven Rechtssetzung, einer allgemeinen
	        
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