Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Rechtsüberzeugung und eines Vorganges in der Staatsrechts- 
geschichte läßt sich schwerlich ein Rechtssatz des gedachten In- 
halts behaupten. Ein stillschweigender Verzicht des Herzogs 
Karl Michael oder ein sonstwie von Rechts wegen eingetretener 
Rechtsverlust kann also nicht angenommen werden. 
Wenn man es aber auch für möglich hält, daß Herzog Karl 
Michael durch sein Verhalten den Verzicht auf die Thronfolge 
betätigt hat bzw. das Thronfolgerecht von Rechts wegen verwirkt 
hat, so ist doch dies Ergebnis mindestens zweifelhaft und es hätte 
daher von irgendeiner berufenen Seite ein maßgebender Aus- 
spruch erfolgen müssen, daß jener Fall eingetreten sei. Wer 
dazu während Bestehens der Monarchie berufen gewesen wäre, 
braueht nicht geprüft zu werden; denn tatsächlich ist weder vom 
Reiche noch von irgend einer im Lande bestehenden Gewalt ein 
derartiger Ausspruch erfolgt. Mag man damals auch von einer 
persönlichen Beteiligung des Herzogs am Kriege noch nichts 
gewußt haben und mag daher auch eine Anerkennung, daß in 
einer solehen ein Thronverzicht oder ähnliches zu finden sei, in 
dem Unterbleiben einer gegenteiligen Entscheidung nicht liegen, 
so bleibt doch immer die Tatsache, daß zur Zeit der Monarchie 
von keiner zuständigen Seite ausgesprochen worden ist, der Herzog 
habe durch sein Verhalten auf die Thronfolge verzichtet (bzw. sie 
verwirkt). 
Wenn Großherzog Friedrich Franz IV. sich zu der Erklärung 
entschlossen hätte, daß Karl Michael, nachdem er schon früher 
den Willen, nicht Großherzog zu werden, bekundet habe, nun- 
mehr durch sein Verhalten im Kriege diesen Willen betätigt und 
damit verzichtet habe, so kann man sicher sein, daß damit über 
alle Theorie hinweg die Thronfolgefrage im praktischen Ergebnis 
ohne beachtlichen Widerspruch gelöst gewesen wäre. Er hat es 
aber vorgezogen, dem Herzog ein Schreiben zu übersenden, in 
welchem er nach Darlegung der Sachlage anfragt, ob jener den 
Entschluß, zu verzichten, aufrecht erhalte. Dabei hat er ihm
	        
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