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Rechtsüberzeugung und eines Vorganges in der Staatsrechts-
geschichte läßt sich schwerlich ein Rechtssatz des gedachten In-
halts behaupten. Ein stillschweigender Verzicht des Herzogs
Karl Michael oder ein sonstwie von Rechts wegen eingetretener
Rechtsverlust kann also nicht angenommen werden.
Wenn man es aber auch für möglich hält, daß Herzog Karl
Michael durch sein Verhalten den Verzicht auf die Thronfolge
betätigt hat bzw. das Thronfolgerecht von Rechts wegen verwirkt
hat, so ist doch dies Ergebnis mindestens zweifelhaft und es hätte
daher von irgendeiner berufenen Seite ein maßgebender Aus-
spruch erfolgen müssen, daß jener Fall eingetreten sei. Wer
dazu während Bestehens der Monarchie berufen gewesen wäre,
braueht nicht geprüft zu werden; denn tatsächlich ist weder vom
Reiche noch von irgend einer im Lande bestehenden Gewalt ein
derartiger Ausspruch erfolgt. Mag man damals auch von einer
persönlichen Beteiligung des Herzogs am Kriege noch nichts
gewußt haben und mag daher auch eine Anerkennung, daß in
einer solehen ein Thronverzicht oder ähnliches zu finden sei, in
dem Unterbleiben einer gegenteiligen Entscheidung nicht liegen,
so bleibt doch immer die Tatsache, daß zur Zeit der Monarchie
von keiner zuständigen Seite ausgesprochen worden ist, der Herzog
habe durch sein Verhalten auf die Thronfolge verzichtet (bzw. sie
verwirkt).
Wenn Großherzog Friedrich Franz IV. sich zu der Erklärung
entschlossen hätte, daß Karl Michael, nachdem er schon früher
den Willen, nicht Großherzog zu werden, bekundet habe, nun-
mehr durch sein Verhalten im Kriege diesen Willen betätigt und
damit verzichtet habe, so kann man sicher sein, daß damit über
alle Theorie hinweg die Thronfolgefrage im praktischen Ergebnis
ohne beachtlichen Widerspruch gelöst gewesen wäre. Er hat es
aber vorgezogen, dem Herzog ein Schreiben zu übersenden, in
welchem er nach Darlegung der Sachlage anfragt, ob jener den
Entschluß, zu verzichten, aufrecht erhalte. Dabei hat er ihm