Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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in Kraft getreten. In dessen $ 4 ist bestimmt, daß die dynasti- 
schen und sonstigen agnatischen Rechte des Herzogs Karl Michael 
erloschen seien, und ebenso seine vermögensrechtlichen Ansprüche, 
soweit sie sich auf seine Zugehörigkeit zu dem bisherigen mecklen- 
burgischen Fürstenhause gründeten. Noch vor Inkrafttreten des 
Landesgrundgesetzes ging dem Strelitzer Staatsministerium aus 
dem Kabinett Großherzog Friedrich Franz IV. die Mitteilung von 
dem Verzicht des Herzogs Karl Michael zu; dazu war erkenn- 
bar gemacht, daß der Schweriner Großherzog Ansprüche wegen 
des Domaniums usw. durch den Wegfall des Herzogs erlangt zu 
haben glaube. Das Strelitzer Staatsministerium erklärte darauf u.a. 
dem Herzog sei eine unrichtige Darstellung der Sachlage gegeben, 
auch könne der Verzicht erst vom Tage des Einganges an wirken, 
damals sei bereits die staatsrechtliche Veränderung vorgegangen, 
die ihm die Bedeutung nehme. — Der Herzog hat dann später 
von Kopenhagen aus Verhandlungen mit dem Strelitzer Staats- 
ministerrum angeknüpft, welche zu einem Vergleiche geführt 
haben; demnach erhält der Herzog eine bestimmte Summe, wo- 
gegen er auf seine Ansprüche an den Staat verzichtet bzw. sie 
ihm abtritt und ferner ein außerhalb des Landes an dessen Grenze 
gelegenes Waldgut ihm überträgt. Die auf den Herzog bezüg- 
lichen Bestimmungen des Landesgrundgesetzes sind daraufhin im 
Wege der Gesetzgebung wieder aufgehoben worden. 
Eine Revolution ist ihrem Wesen nach immer Rechtsbruch 
und kann daher nach strenger Auffassung bestehendes Recht über- 
haupt nicht ändern. Aber es ist unmöglich, diese starre Theorie 
zu verwirklichen, deshalb werden die Handlungen der tatsächlich 
bestehenden Staatsgewalt auch vom Rechte als gültige anerkannt. 
Die Revolution bringt ihr Recht aus sich hervor, indem sie die neue, 
Rechte setzende Staatsgewalt schafft (PILOTY). Zum mindesten ist 
die Legitimation der Illegitimen vollzogen, wenn sich an Stelle des 
bisherigen eine neue Ordnung gebildet hat, und wenn diese in ihrer 
Geltung die Anerkennung der größeren Schichten der Bevölkerung
	        
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