Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gefunden hat, die Legitimation ist jedenfalls dann vollendet, wenn 
die Feststellung einer neuen Verfassung von einer aus allgemeinen 
Wahlen hervorgegangenen Konstituante beschlossen ist; dieser 
Legitimation ist auch rückwirkende Kraft beizulegen (TRIEPEL). 
Hiernach muß nicht nur die Rechtsverbindlichkeit der freistaat- 
lichen Verfassung vom 1. Februar 1919 an anerkannt werden, son- 
dern da die Uebernahme und Führung der vollen Regierungsge- 
walt durch das Staatsministerium offenbar nieht für einen Monar- 
chen erfolgen sollte, war die Monarchie in Mecklenburg-Strelitz 
seit dem 16. November 1918 beseitigt. Mit diesem Tage hat auch 
die großherzogliche Stellung Karl Michaels geendet. Dagegen 
ist die Republik nicht in der Lage, auszusprechen, daß er infolge 
seines Verhaltens im Kriege sein Thronfolgerecht verloren habe, 
das Staatsministerium hat auch bei Einbringung der Verfassungs- 
vorlage ausdrücklich erklärt, daß es aus jener Veranlassung über 
ihn nicht zu Gericht sitzen will, allerdings hat es dabei bemerkt, 
daß eine persönliche Beteiligung am Kriege nach ihrer Kenntnis 
nicht vorliege. Wenn nun auch festgestellt werden sollte, daß 
diese doch erfolgt sei, so würde doch niemand da sein, der die 
Entscheidung fällen könnte, der Herzog habe dadurch auf sein 
Thronfolgerecht verzichtet oder es verwirkt; schon deshalb müßte 
er als Großherzog für die Zeit bis zum 16. November 1918 an- 
gesehen werden. Wenn aber überhaupt irgendeine Stelle zu jener 
Entscheidung zuständig sein sollte, so können es nur Staatsmini- 
sterium und Landtag von Mecklenburg-Strelitz sein. Diese aber 
haben mit dem Herzog verhandelt, als sie die Nachricht erhalten 
hatten, >. habe die russische Artillerie an der Dünafront gegen 
die Deutschen befehligt, sie haben hieraus nicht den Schluß ge- 
zogen, daß er sein Thronfolgerecht verloren habe, sie haben ihn 
in dem geschlossenen Vergleich als einen Prinzen behandelt, auf 
den die Rechte des Großherzogs übergegangen waren, und ihn 
dadurch als solchen anerkannt, und schließlich das Landesgrund- 
gesetz in den ihn betreffenden Sätzen aufgehoben. Diese Aen-
	        
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