Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 1435 — 
derung der Gesetzgebung hat natürlich nicht die Bedeutung, daß 
Karl Michael jetzt Großherzog wird; denn die freistaatliche Ver- 
fassung selbst ist geblieben. Es ist nur anerkannt, daß dem 
Herzog diejenigen Rechte verblieben sind, die ihm, abgesehen 
von denjenigen auf die Regierung, zugefallen waren. Ob in- 
sofern, insbesondere auf vermögensrechtlichem Gebiete die ur- 
sprünglich im Landesgrundgesetz ausgesprochene Beseitigung die- 
ser Rechte gültig war, ist bestritten worden. Die Artikel 109 
und 153 der Reichsverfassung stehen aber nicht entgegen, da die 
Reichsverfassung zur Zeit des Inkrafttretens des Landesgrund- 
gesetzes noch nicht vorhanden war. Nach früherem Rechte aber 
konnten private Rechte allerdings nicht durch Verwaltungsakt 
ohne Entschädigung beseitigt werden, wohl aber konnte der Ge- 
setzgeber alle Rechte ohne Entschädigung aufheben; so hat das 
Reichsgericht in verschiedenen Fällen — vgl. RGZ. Bd. 12 Nr.1, 
Bd. 41 Nr. 38 und Nr. 52 erkannt. Die Frage ist bezüglich des 
Herzogs Karl Michael nunmehr gegenstandslos. 
Es ist noch zu untersuchen, welche Wirkung der nach dem 
Umsturz eingegangene Verzicht des Herzogs Karl Michael gehabt 
hat. Die Krone war mit dem Tode Adolf Friedrich VI. auf ihn 
übergegangen, ohne daß es einer Erklärung des Regierungsantrittes 
oder auch nur seiner Kenntnis von dem Anfalle bedurft hätte. 
Sein Verzicht konnte nun zweierlei Sinn haben. Er konnte einer- 
seits bedeuten, daß er die kraft Gesetzes auf ihn übergegangene 
Herrschaft niederlege, daß er abdanke; dann ist er bis zu dem 
Zeitpunkt der Abdankung Herrscher gewesen. Sie konnte aber 
auch bedeuten, daß er die ihm angefallene Herrschaft ausschlage, 
daß er es so angesehen wissen wolle, als sei er niemals auf den 
Thron berufen gewesen; in diesem Falle wirkt der Verzicht auf 
den Zeitpunkt des Todes des Vorgängers zurück. Im vorliegenden 
Falle hat bei der Länge der verflossenen Zeit die zweite Aus- 
legung etwas Mißliches; dieser zufällige Umstand würde aber 
keine Bedeutung haben, wenn aus der Erklärung selbst sich an-
	        
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