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derung der Gesetzgebung hat natürlich nicht die Bedeutung, daß
Karl Michael jetzt Großherzog wird; denn die freistaatliche Ver-
fassung selbst ist geblieben. Es ist nur anerkannt, daß dem
Herzog diejenigen Rechte verblieben sind, die ihm, abgesehen
von denjenigen auf die Regierung, zugefallen waren. Ob in-
sofern, insbesondere auf vermögensrechtlichem Gebiete die ur-
sprünglich im Landesgrundgesetz ausgesprochene Beseitigung die-
ser Rechte gültig war, ist bestritten worden. Die Artikel 109
und 153 der Reichsverfassung stehen aber nicht entgegen, da die
Reichsverfassung zur Zeit des Inkrafttretens des Landesgrund-
gesetzes noch nicht vorhanden war. Nach früherem Rechte aber
konnten private Rechte allerdings nicht durch Verwaltungsakt
ohne Entschädigung beseitigt werden, wohl aber konnte der Ge-
setzgeber alle Rechte ohne Entschädigung aufheben; so hat das
Reichsgericht in verschiedenen Fällen — vgl. RGZ. Bd. 12 Nr.1,
Bd. 41 Nr. 38 und Nr. 52 erkannt. Die Frage ist bezüglich des
Herzogs Karl Michael nunmehr gegenstandslos.
Es ist noch zu untersuchen, welche Wirkung der nach dem
Umsturz eingegangene Verzicht des Herzogs Karl Michael gehabt
hat. Die Krone war mit dem Tode Adolf Friedrich VI. auf ihn
übergegangen, ohne daß es einer Erklärung des Regierungsantrittes
oder auch nur seiner Kenntnis von dem Anfalle bedurft hätte.
Sein Verzicht konnte nun zweierlei Sinn haben. Er konnte einer-
seits bedeuten, daß er die kraft Gesetzes auf ihn übergegangene
Herrschaft niederlege, daß er abdanke; dann ist er bis zu dem
Zeitpunkt der Abdankung Herrscher gewesen. Sie konnte aber
auch bedeuten, daß er die ihm angefallene Herrschaft ausschlage,
daß er es so angesehen wissen wolle, als sei er niemals auf den
Thron berufen gewesen; in diesem Falle wirkt der Verzicht auf
den Zeitpunkt des Todes des Vorgängers zurück. Im vorliegenden
Falle hat bei der Länge der verflossenen Zeit die zweite Aus-
legung etwas Mißliches; dieser zufällige Umstand würde aber
keine Bedeutung haben, wenn aus der Erklärung selbst sich an-