Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Dieser Gesetzentwurf wurde mit geringen Aenderungen am 
10. Februar 1919 angenommen, vom Präsidenten der National- 
versammlung unterzeichnet und trat mit dem Zeitpunkt der An- 
nahme durch die Nationalversammlung in Kraft. Ein Antrag 
der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei auf Abänderung 
des $ 6 des Gesetzes, dahin lautend, daß die Geschäftsführung 
der deutschen Republik einem aus 5 Personen bestehenden Präsi- 
dium der Republik mit einem Präsidenten, den es selbst aus seiner 
Mitte wählen solle, übertragen werde, wurde abgelehnt. Damit 
hatte man sich von Anfang an gegen eine kollegiale Ausge- 
staltung der Exekutive nach dem Vorbild der Schweiz erklärt. 
An der Spitze des Reichs sollte ein Reichspräsident stehen, der 
von der Nationalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit ge- 
wählt werden sollte. Es war als ein demokratischer Fortschritt 
zu bezeichnen, daß das Gesetz absolute Stimmenmehrheit zur Wahl 
des Reichspräsidenten forderte; denn bei der Zusammensetzung 
der Nationalversammlung war es nun ausgeschlossen, daß ein 
Parteiangehöriger nur mit Stimmen seiner eigenen Partei gewählt 
wurde. Für das parlamentarische System hatte man sich in dem 
Gesetz insofern entschieden, als man die Forderung aufstellte, daß 
die Reichsminister zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der 
$ 6. Die Geschäfte des Reichs werden von einem Reichspräsidenten 
geführt. 
$ 7. Der Reichspräsident wird von der Nationalversammlung mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gewählt. Sein Amt dauert bis zum Amtsantritt 
des neuen Reichspräsidenten, der auf Grund der künftigen Reichsverfassung 
gewählt wird. 
$ 8 Der Reichspräsident beruft für die Führung der Reichsregierung 
ein Reichsministerium, dem sämtliche Reichsbehörden und die oberste 
Heeresleitung unterstellt sind. Die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amts- 
fübrung des Vertrauens der Nationalversammlung. 
$ 9. Alle zivilen und militärischen Anordnungen des Reichspräsidenten 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Reichs- 
minister. Die Reichsminister sind für die Führung ihrer Geschäfte der 
Nationalversammlung verantwortlich.
	        
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