— 1483 —
manialvermögen vor der Revolution noch nicht stattgehabt. Ob
Domanialvermögen an sich Staatsgut oder Privateigentum des
Landesherrn bzw. der landesherrlichen Familie gewesen ist, ist
streitig. In Mecklenburg ist es früher vielfach als Staatsgut an-
gesehen worden, wie aus einer 1800 erschienenen Schrift des
mecklenburgischen Juristen v. KAMPTZ (Erörterung der Verbind-
lichkeiten eines weltlichen Reichsfürsten aus den Handlungen
seiner Vorfahren) und dem Testament des Großherzogs Karl (gest.
1816) hervorgeht. In neuerer Zeit hat es auch hier als persön-
liches Eigentum des Landesherrn gegolten. Doch ist anerkannt,
daß auf dem Domanium die Verpflichtung ruht, daß aus seinen
Erträgen neben den Kosten der Hofhaltung diejenigen der ge-
samten Regierung zu tragen sind. Es ist — wie ZACHARIÄ,
Staatsrecht (2) Bd. 2 $ 207 sich ausdrückt — zu einem Annexum
der Landesherrschaft geworden und als solches aus dem rein pri-
vatrechtlichen Boden auf das Gebiet des öffentlicheu Rechts ge-
treten. Hiernach müssen die Domanialgüter unter allen Umstän-
den beim Lande bleiben und zur sog. Staatsverlassenschaft ge-
rechnet werden (MOSER, Staatsrecht Bd. 25, Kap. 139, 8 45, 4;
ZACHARIÄ a. a. OÖ. $ 209); zum mindesten sind sie auf Karl Mi-
chael als Regierungsnachfolger übergegangen (ZACHARIÄ Bd. 1875)
und, nachdem dieser dem Staate seinen Verzicht auf alle aus der
Nachfolge entstandenen Rechte erklärt hat, sind sie hierdurch auf
den Staat übergegangen. Auch die Güter des sog. Kabinetts-
amts haben die Großherzöge Karl und Georg dem Domanium
gleichgestellt und zu Staatseigentum gemacht; etwaige abwei-
chende Verfügungen eines Nachfolgers sind in Ermangelung stän-
discher Zustimmung nichtig (ZACHARIÄ a. a. O. 88 207, 209, 213).
Es ist also entweder an sich Staatseigentum oder an Herzog
Karl Michael gefallen, und dieser hat seine Ansprüche darauf an
den Staat abgetreten. Letzteres hat er auch wegen seiner An-
sprüche an den blinden Hausschatz und den Familienschmuck usw.
getan. Schließlich ist noch ein großes Kapitalvermögen vorhan-