Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Nationalversammlung bedürfen und derselben politisch verant- 
lich sind. Damit war hinsichtlich der Regierungsbildung, die dem 
Reichspräsidenten obliegen sollte, die Notwendigkeit gegeben, die 
Reichsminister der Mehrheit der Nationalversammlung zu ent- 
nehmen. 
Unechter Parlamentarismus. 
Die Situation, die durch dieses Gesetz geschaffen wurde, 
gleicht der Frankreichs nach der Verfassung von 1875 und der 
Englands nach der Reform von 1832. Die Ansätze zum parla- 
mentarischen System sind vorhanden, aber das System funktioniert 
noch nicht in seiner echten Form. Die Faktoren der Regierungs- 
bildung sind Staatsoberhaupt und Volksvertretung, wobei der 
Volksvertretung der bestimmende Einfluß zukommt. Infolge der 
Parteizersplitterung bietet die Regierungsbildung nach den Vor- 
schriften des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt ein Bild, 
das am meisten der Situation ım modernen Frankreich ähn- 
lich ist. 
Die erste Reichsregierung und der erste Reichs- 
präsident. 
Sofort nach der Annahme des Gesetzes legte der Volks- 
beauftragte Scheidemann namens der Regierung, die Macht der- 
selben in die Hände der Nationalversammlung; auf Wunsch des 
Hauses erklärte er sich bereit, die Geschäfte bis zur Bildung 
einer neuen Regierung weiterzuführen. In der Sitzung vom 
11. Februar 1919 wählte die Nationalversammlung mit 277 von 
328 Stimmen den Volksbeauftragten Ebert zum Reichspräsidenten. 
Ebert legte darauf sofort sein Mandat als Abgeordneter der 
Nationalversammlung nieder. Im Einvernehmen mit den Frak- 
tionen der Nationalversammlung wurde die neue Regierung ge- 
bildet. Da keine der großen Parteien die absolute Mehrheit in 
der Nationalversammlung hatte, war die Bildung einer Koalitions-
	        
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