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(oder „Feststellung des Gesamtplanes“) treten und
die jetzige endgültige Planfeststellung durch die lediglich mit
dem aus dem allgemeinen Plane zu entnehmenden Enteignungs-
gegenstande befaßte „besondere Planfeststellung“ („Fest-
stellung desEnteignungsplanes“ oder „des Gegen-
standes der Enteignung“) ersetzt und diese mit der Ent-
schädigungsfeststellung — vorbehaltlich des Erlasses getrennter
Beschlüsse — verbunden werden. Die erwähnte gesonderte Durch-
führung der besonderen Planfeststellung und der Entschädigungs-
ermittelung für umständlichere Fälle wäre daneben beizubehalten.
Ob die allgemeine Feststellung der Eisenbahnpläne bei dem
Minister der öffentlichen Arbeiten zu verbleiben hat (Eisenbahn-
gesetz vom 3. Nov. 1838 GS. S. 507), mag hier dahingestellt
sein. Bei der Fluchtlinienfestsetzung durch die Gemeindebehörden
(Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875 GS. S. 561) wird es auf alle
Fälle zu bewenden haben.
Streng genommen, kommt die Planfeststellung, die einen
Bestandteil des Enteignungsverfahrens bildet, dann nicht in Frage,
wenn der Grund und Boden für das Unternehmen bereits ganz
erworben ist oder wenn feststeht, daß er im Wege der Einigung
erworben werden wird. Gleichwohl empfiehlt sich für alle Fälle
eine allgemeine Planfeststellung und ihre Verbindung mit der
landespolizeilichen Prüfung, weil die Rechtsentwicklung dahin
geführt hat, gegenüber einem mit dem Enteignungsrechte ausge-
statteten Unternehmen auch den Schutz der Privatinteressen, wie
sie im $ 14 des Enteignungsgesetzes bezeichnet sind, der Landes-
polizeibehörde anzuvertrauen.
Eine wertvolle Verbesserung des Gesetzes stellt der $ 8 der
Verordnung in der Ermächtigung des Regierungspräsidenten zur
vorläufigen Einweisung des Unternehmers in den Besitz eines
Grundstücks dar, dessen der Unternehmer für den Beginn oder
die Fortsetzung des Baues dringend bedarf. Der Mangel an einer
entsprechenden Bestimmung in dem Enteignungsgesetze hat viel-