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fach zu erheblicher Schädigung der Unternehmungen geführt, die
die Erlangung der Bauerlaubnis von dem Grundbesitzer oft nur
mit unangemessenen Aufwendungen erwirken konnten. Die Ver-
ordnung nebst den Ausführungsbestimmungen hat diese Befugnis
des Regierungspräsidenten mit solchen Sicherungen umgeben, daß
sie zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Grundbesitzers um
so weniger führen kann, als es sich nicht um einen unbedingten
Anspruch des Unternehmers auf die Besitzeinweisung, sondern um
einen von dem pflichtmäßigen Ermessen des Regierungspräsidenten
abhängigen Rechtsbehelf handelt. Der Regierungspräsident ist
daher in der Lage, die Besitzeinweisung von Bedingungen ab-
hängig zu machen, die den Interessen des Besitzers in jedem
Falle gerecht werden. Insbesondere kann er von dem Unter-
nehmer Sicherheitsleistung zugunsten des Besitzers fordern und ihm
eine Frist setzen, innerhalb deren der Unternehmer den Antrag auf
die Durchführung des Enteignungsverfahrens einzureichen hat. Ein
für beide Parteien wertvolles Moment der behördlichen Besitz-
einweisung liegt auch darin, daß in der betreffenden örtlichen
Verhandlung (Ausf.Best. zu $ 8) infolge der unparteiischen Mit-
wirkung des Vertreters des Regierungspräsidenten und des oder
der Sachverständigen häufig noch die dem Unternehmer bisher
nicht möglich gewesene Verständigung mit dem Eigentümer zu-
stande kommt, und zwar nicht bloß über die Besitzeinräumung,
sondern häufig auch über die Eigentumsabtretung und ihre Ent-
schädigung.
Nach der Verordnung kann der Unternehmer die Besitzein-
weisung jederzeit, also auch schon vor der Einleitung des Ent-
eignungsverfahrens, beantragen. Wird nach dem oben Gesagten
mit der landespolizeilichen Prüfung eine allgemeine Planfest-
stellung verbunden, so wird die Einräumung des Besitzes zweck-
mäßig erst von dem Zeitpunkte der allgemeinen Planfeststellung
ab gewährt, weil aus ihr der Bedarf des Grundstücks für das
Unternehmen ohne weiteres herzuleiten ist.