Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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fach zu erheblicher Schädigung der Unternehmungen geführt, die 
die Erlangung der Bauerlaubnis von dem Grundbesitzer oft nur 
mit unangemessenen Aufwendungen erwirken konnten. Die Ver- 
ordnung nebst den Ausführungsbestimmungen hat diese Befugnis 
des Regierungspräsidenten mit solchen Sicherungen umgeben, daß 
sie zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Grundbesitzers um 
so weniger führen kann, als es sich nicht um einen unbedingten 
Anspruch des Unternehmers auf die Besitzeinweisung, sondern um 
einen von dem pflichtmäßigen Ermessen des Regierungspräsidenten 
abhängigen Rechtsbehelf handelt. Der Regierungspräsident ist 
daher in der Lage, die Besitzeinweisung von Bedingungen ab- 
hängig zu machen, die den Interessen des Besitzers in jedem 
Falle gerecht werden. Insbesondere kann er von dem Unter- 
nehmer Sicherheitsleistung zugunsten des Besitzers fordern und ihm 
eine Frist setzen, innerhalb deren der Unternehmer den Antrag auf 
die Durchführung des Enteignungsverfahrens einzureichen hat. Ein 
für beide Parteien wertvolles Moment der behördlichen Besitz- 
einweisung liegt auch darin, daß in der betreffenden örtlichen 
Verhandlung (Ausf.Best. zu $ 8) infolge der unparteiischen Mit- 
wirkung des Vertreters des Regierungspräsidenten und des oder 
der Sachverständigen häufig noch die dem Unternehmer bisher 
nicht möglich gewesene Verständigung mit dem Eigentümer zu- 
stande kommt, und zwar nicht bloß über die Besitzeinräumung, 
sondern häufig auch über die Eigentumsabtretung und ihre Ent- 
schädigung. 
Nach der Verordnung kann der Unternehmer die Besitzein- 
weisung jederzeit, also auch schon vor der Einleitung des Ent- 
eignungsverfahrens, beantragen. Wird nach dem oben Gesagten 
mit der landespolizeilichen Prüfung eine allgemeine Planfest- 
stellung verbunden, so wird die Einräumung des Besitzes zweck- 
mäßig erst von dem Zeitpunkte der allgemeinen Planfeststellung 
ab gewährt, weil aus ihr der Bedarf des Grundstücks für das 
Unternehmen ohne weiteres herzuleiten ist.
	        
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