Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Da die Abänderung des Beschlusses über die besondere Plan- 
feststellung in der Beschwerdeinstanz den Beschluß über die Ent- 
schädigung beeinflussen kann, muß dem Regierungspräsidenten das 
Recht zur entsprechenden Aenderung oder Ergänzung der Ent- 
schädigungsfeststellung vorbehalten werden. Die Frist für die 
Beschreitung des Rechtsweges läuft dann vom Tage der Zu- 
stellung des betreffenden Beschlusses ab. 
Der Regierungspräsident muß die Plan- und Entschädigungs- 
feststellungsbeschlüsse auch dann entsprechend zu ändern befugt 
sein, wenn — wie häufig der Fall ist — die in ihnen ange- 
gebenen Grenzen und Größen der Grundstücke sich bei der Schluß- 
vermessung als unzutreffend erwiesen haben; gegen diese Be- 
richtigungsbeschlüsse haben dieselben Rechtsmittel wie gegen die 
Hauptbeschlüsse zu gelten. 
Ebenfalls zur Beschleunigung des Verfahrens diente die durch 
die oben erwähnte Ergänzungsverordnung vom 27. März 1915 
(GS. S. 57) dem Regierungspräsidenten übertragene Bestellung 
eines Vertreters für abwesende Kriegsteilnehmer. Sie wird des- 
halb mit der Maßgabe beizubehalten sein, daß abwesenden oder 
sonst an der Wahrnehmung ihrer Interessen behinderten Be- 
teiligten jederzeit im Bedarfsfalle ein Vertreter bestellt werden 
kann. 
Schließlich mag noch darauf hingewiesen werden, daß’ die 
jetzt auch zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehörende 
Gestattung von Vorarbeiten ($ 5 Ent.Ges.) keinesfalls in den Ge- 
schäftskreis dieser Behörde paßt, weil es sich hierbei um eine 
Angelegenheit rein verwaltungstechnischer und landespolizeilicher 
Natur handelt, der Bezirksausschuß deshalb in der Regel auf das 
Gutachten des Regierungspräsidenten angewiesen ist. 
Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Ver- 
fahren des Enteignungsgesetzes als die Regel beizubehalten und 
daneben die Notverordnung in Fällen des dringenden Bedarfs 
anzuwenden wäre. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. il
	        
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