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nicht bloß vom Reichsrecht, sondern ebenso vom preußischen Recht.
Es muß die Frage sogar behandelt werden, da ihr eine eminent
praktische Bedeutung innewohnt?. Es wird dies schon
erkennbar an einigen Gerichtsentscheidungen, welche es während
der Revolutionszeit mit der Frage der richterliehen Prüfung zu
tun hatten?. Hatten dort mehrere dieser Geriehte sich für be-
fugt gehalten, die von der „provisorischen Regierung“ erlassenen
Gesetze, Verordnungen usw. für ungültig zu erklären und nicht
anzuwenden, so erhellt daraus schon die Macht der Gerichte,
welche besteht, wenn sie die Akte der höchsten Gewalt im Staate
auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen und für ungültig erklären
können. Hätten noch mehr Gerichte, als es tatsächlich geschehen
war, diese Befugnis für sich in Anspruch genommen, so wäre u. U.
die Gesetzgebungs- und Verordnungstätigkeit der damaligen Regie-
rung vielfach illusorisch gemacht worden‘. Was aber von dieser
Revolutionszeit gilt, gilt überhaupt: die Befugnis zur Prüfung
der Gesetze verleiht den Behörden eine außerordentliche Position,
koordiniert sie letzten Endes der gesetzgebenden Gewalt ’, woraus
sich weittragende praktische und auch politische Folgen ergeben.
Auf diese große Bedeutung des Prüfungsrechts ist früher oft in
der sehr umfangreichen Literatur zu dieser Frage ® hingewiesen
worden. Es wäre eine dankbare Aufgabe, die Befugnis oder
Nichtbefugnis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gesetze
? Rechtswidrige Akte der Staatsgewalt, auch verfassungswidrige Gesetze,
hat es immer gegeben und werden immer vorkommen. (Ein Beispiel aus
der letzten Zeit vor der Revolution gewährt das Sachs. Meining. Kirchen-
besoldungsgesetz, s. m. Art. in DJZ. 1918 S. 698). TRıEPEL i. ArchÖffR.
Bd. 39 S. 534 spricht dann auch mit Bezug auf die Prüfung von der „un-
geheuren Tragweite“ der Angelegenheit.
3 S. die in der DJZ. 1919 8. 175, 187, 254 mitgeteilten Entscheidungen.
* Weil schließlich die Meinungen über die Nichtbefugnisse der Revo-
lutionsregierung sehr weit gehen konnten — und auch gegangen sind.
(Vgl. meinen o. zit. Aufsatz.)
5 Vgl. m. Aufsatz S. 296 und die d. zit. Stellen.
° S, sie in m. 0. genannten Buche.