Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Eine positivrechtliche Regelung ist hier un- 
umgänglich notwendig, sollen nicht schon auf Grund der 
Rechtsanschauung einzelner Gerichte, sei es für oder sei es gegen 
die Prüfungsbefugnis, sich u. U. weittragende Folgen ergeben. 
Dem Reichsgesetzgeber war die Bedeutung der Frage wohlbe- 
kannt, es ist im Verfassungsausschuß darüber des langen und 
breiten verhandelt worden '’, das Resultat war aber — ein Nichts. 
Denn ein Nichts, oder vielmehr mehr wie das, einen Schaden, 
bedeutet bei der Zerrissenheit der Literatur jenes Schweigen der 
Reichsverfassung, der nun in diesem Punkte auch die neue preu- 
Gische Verfassung gefolgt ist. 
Da also die jetzigen Verfassungen des Reichs und Preußens 
keine Regelung der Prüfung der Gesetze enthalten, treten 
die allgemeinrechtlich gültigen Sätze ein, welche je nach dem 
eingenommenen Standpunkte in der Theorie äußerst verschieden 
sind. Es ist hier nicht Raum genug, sie auch nur aufzuzählen, 
geschweige denn ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu entscheiden. 
Es erübrigt sich das auch, weil eine genaue systematische Zu- 
sammenstellung und Kritik in meiner Schrift erfolgt ist, in welcher 
auch die allgemeinrechtlichen Sätze genau ausgeführt sind. Diese 
ist daher nicht eigentlich veraltet. Soweit sie Erörterungen über 
das positive Recht des Reichs und Preußens enthält, sind diese 
einfach in den historischen Teil zu verweisen, für das jetzt gel- 
tende Recht sind dann die — die Hauptsache ausmachenden — 
allgemeinrechtlichen-dogmatischen Ausführungen 
heranzuziehen. Aus ihnen ergibt sich — mangels jeglicher positiv- 
rechtlicher Bestimmungen — ohne weiteres die Entscheidung, wie 
Rücksicht auf Art. 105 RV. Bedenken entstanden sind. Das RG. hat aus- 
drücklich hierbei in seiner E. v. 9. März 1920 (W. 111/20) seine Prüfungs- 
befugnis festgestellt; ferner zahlreiche Beispiele ungültiger Verordnungen 
(mangels richtiger Delegation) bei JAKOBI im ArchÖfR. 39 S. 273 £t. (wozu 
ARNDT in Lpz. Z. 1920 8. 617). 
ı3 S, die Verhandlungen des Verfassungsausschusses v. 31. Mai und 
6. Juni 1919. Protok. der 39. Sitzung 8. 61 ff.
	        
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