Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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regierung eine Notwendigkeit. Das Reichsministerium setzte sich 
demgemäß aus Vertretern der Mehrheitssozialisten, des Zentrums 
und der Demokraten zusammen und konnte infolgedessen bei einer 
Gesamtmitgliederzahl von 421 Abgeordneten auf eine Mehrheit 
von 326 Mitgliedern für die Regierung rechnen. Bei der Zu- 
sammensetzung der Regierung hatte man der zahlenmäßigen Stärke 
der Parteien in der Nationalversammlung Rechnung getragen, 
dem Reichsministerium gehörten an: 7 Mitglieder der mehrheits- 
sozialistischen Partei (163 Abgeordnete), 3 Mitglieder des Zentrums 
(89 Abgeordnete), 3 Mitglieder der deutschen demokratischen 
Partei (74 Abgeordnete), der Minister des Aeußern Graf Brock- 
dorff Rantzau gehörte keiner Partei an. Der Umstand, daß 
bürgerliche und sozialistische Mitglieder in gleicher Zahl der 
Reichsregierung angehörten, wurde als besonders günstig betont, 
da infolgedessen eine Majorisierung innerhalb der Koalition un- 
möglich war. 
Der PREUSSsche Verfassungsentwurf. 
Nachdem so eine legale Regierung für die junge Republik 
geschaffen war, konnte man an den endgültigen Ausbau der Ver- 
fassung herantreten. Schon am 20. Januar 1919 hatte der Staats- 
sekretär Dr. Preuß einen Verfassungsentwurf mit einer Denk- 
schrift veröffentlicht. 
Reichspräsident nicht Regierungskollegium. 
In seiner Denkschrift führte PREUSS ungefähr folgendes aus: 
Das Schweizer Kollegialsystem sei für das Deutsche Reich selbst 
nicht empfehlenswert, um so mehr dagegen für die Länder. Ein 
Großstaat brauche eine politisch homogene, tatkräftige Regierung, 
er brauche einen Repräsentanten der staatlichen Einheit besonders 
dem Ausland gegenüber. Außerdem seien in Deutschland bei 
Bildung eines Regierungskollegiums durch parlamentarische Wahlen 
zu viele Umstände zu berücksichtigen: Zugehörigkeit zu den 
Einzelstaaaten, Parteizugehörigkeit, konfessionelle Unterschiede.
	        
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