Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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daß sich genau wie bei der alten RV. Stimmen erheben werden, 
welche im Anschluß an LABAND 2° die Prüfung der Gesetze in- 
folge der Bestimmung des Art. 70 über die „Ausfertigung“ der 
Gesetze (sie stand früher. dem Kaiser zu und ist jetzt Sache des 
Reichspräsidenten) dem Richter versagen werden. (In der Pr. VU. 
steht nichts von einer „Ausfertigung“, doch ist eine solche mit 
jedem gesetzgeberischen Akt verbunden, auch wenn sie als solche 
nicht besonders nach außen hervortritt 2%.) Diese Ansicht, .die in der 
Tat jetzt wieder von ANSCHÜTZ, Reichsverfassung Anm. zu Art. 70, 
vertreten wird, ist aber so verkehrt wie nur möglich. Eine einfache 
Ueberlegung zeigt das schon. An und für sich bedeutet (und hat 
immer bedeutet) die „Ausfertigung“ weiter nichts als „urkundliche 
Vollziehung*. Mag man nun mit LABAND so weit gehen und sagen, 
daß hierin auch die autoritativeFeststellung liege, daß die verfassungs- 
mäßigen Vorbedingungen des Gesetzgebungswillens erfüllt seien 2, 
so muß doch eben die betreffende ausfertigende Stelle in dieser 
Beziehung der anderen gegenüber „autoritativ“ sein, um sie binden 
zu können. Kann man schon zunächst Zweifel hegen, ob der Reichs- 
präsident (früher der Kaiser), welcher nicht der Gesetzgeber ist, 
den Untertan an eine gesetzwidrige Bestimmung binden kann *®, 
so ergibt sich diese Unmöglichkeit dem Richter gegenüber schon 
augenscheinlich ohne weiteres. Denn dieser ist nur dem Gesetze 
unterworfen, keinesfalls aber der vollziehenden Gewalt (auch deren 
Spitze nicht), es müßte denn sein, daß eben gerade das Gesetz 
die Befugnis zu binden der vollziehenden Stelle ausdrücklich 
übertragen hat. Das ist aber mit der bloßen Verleihung der 
„Ausfertigung“ nicht geschehen, denn selbst autoritative Kon- 
statierung besagt doch eben weiter nichts als bindende Feststel- 
2° So wieder ANSCHÜTZ bei G. MEYER-AnSCHÜUTZ (7) S. 736 ff. 
21 S. m. „Prüfung d. Rechtmäßigkeit“ 178 ff., 271 ff. 
?2 Ws ist dies nach der neuen RV. wegen des Wortlauts des Art. 70 
auch so anzunehmen. S. TRIEPEL a. a. O. 
22 Denn dem Gesetzgeber ist schließlich eher zu gehorchen, als dem 
bloßen Vollziehungsorgan.
	        
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