Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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schon das Staatsministerium prüft. Die Worte „verfassungsmäßig zustande- 
gekommen“ in Art. 61 sind zu streichen. (Daß übrigens weder die Prüfung 
des publizierenden Organs [hier des Staatsministeriums], noch die Publi- 
kation selber an und für sich die richterliche Prüfung ausschließt, s. m. 
Schrift 202 ff., 172 ff.) 
27 Beispiele aus gegenwärtiger Zeit, wo die Prüfung der Gesetze eintreten 
könnte, falls man sie [unrichtigerweise] bejaht: Prüfung der Frage, ob die 
Gesetze und Beschlüsse der Nationalversammlung unzulässigerweise in das Zu- 
ständigkeitsgebiet der einzelnen Freistaaten eingegriffen haben; Prüfung 
der Rechtmäßigkeit des $ 46 des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung 
(vgl. hierzu KAUFMANN in JW. 1919 S. 901 ff. (welcher bei diesem Anlasse 
die Prüfung bejaht) und TrıEPEL a. a. O. 465); Prüfung der Rechtmäßig- 
keit des Art. 18 RV. (seine Rechtmäßigkeit wird z. B. von NAWIASKY in 
AnnDR. 1919 S. 23 ff. verneint). Weitere Beispiele bei ARNDT a. a. O. 106 
und TRIEPEL a. a. O. Nach unserer Ansicht wäre lediglich zu prüfen, ob 
tatsächlich der richtige Gesetzgeber die Bestimmungen erlassen hat. Wenn 
dies der Fall ist, wären sie ohne weiteres anzuwenden. Wie ungeheuer 
groß die Aufgabe des Richters bei der Befugnis (und Pflicht), die Gültig- 
keitsmomente zu prüfen, gegebenenfalls wäre, läßt sich schon aus dem 
o. zit. Aufsatz TRIEPELs nur über den Weg der Gesetzgebung erkennen. 
23 GOHN im Gruchot 1919 S. 510 ff. hat mir gegenüber eingewandt, 
daß ich den Begriff des Rechts verkenne. Allein Recht für den Richter 
wie für jeden Untertan ist nur, was die oberste Gewalt im Staate als 
„Recht“ statuieıt hat. Man müßte sonst ein Naturrecht annehmen, das 
aber selbst nach der Meinung der neuesten Naturrechtler kein positives, 
d.i. für den Richter geltendes Recht darstellt. Ferner ist in den deutschen 
Staaten die oberste Gewalt der einfache Gesetzgeber, auch im neuen 
Recht (nicht wie z. B. in Nordamerika ein besonderer Verfassungsgesetz- 
geber), seine Anordnungen sind daher unbedingt zu befolgen, auch wenn 
sie verfassungswidrig sind. Es folgt das nicht aus bloßen „Begriffen“ wie 
CoHNn meint, sondern aus dem Rechtssatz des Unterworfenseins unter das 
Gesetz. Ganz richtig macht Somuö, Jur. Grundlehre (1917) 166 ff. darauf 
aufmerksam, daß auch widerrechtlich entstandene Normen „Rechtsnormen“ 
sein können. Vgl. ferner Tezwe&k in GrünhZ. 42 (1916) S. 557 sowie 
JELLINEK, A.Stl. (3) 473/74, 538. — (Des weiteren wirft Conn eine Ver- 
kennung der Tatsache vor, daß im vorrevolutionären deutschen Staat 
das Gesetz ein Befehl des Monarchen sei. Allein wie aus dem historischen 
Teil hervorgeht, habe ich das niemals verkannt. Ich habe mich nur 
gegen eine Unterschätzung der Stellung der Volksvertretung gewandt (vgl. o. 
die Anm. 18). $. hierzu auch neuerdings SOML6 a. a. O. 349 Anm. 3 und 
TRIEPEL a. a. OÖ. 473).
	        
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