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rechtlicher Selbstbestimmung und Selbstbin-
dung, als Kompetenzhoheit, als nicht weiter ab-
leitbare Herrschergewalt, als Herrschergewalt
aus eigener Macht, und welche einander widersprechende
und meist auch in sich widerspruchsvolle Aufstellungen sonst
noch versucht wurden, nicht im einzelnen vorgeführt werden, da
KELSEN alle diese Standpunkte ablehnt. Aber auch bei der jüng-
sten Wendung der Souveränitätstheorie, die dem Staate die
Souveränität abspricht, um sie dem Rechte zuzusprechen, weil
sie bei ibrer unklaren Beurteilung des Verhältnisses vom Staat
und Recht die gleichzeitige Souveränität der beiden Phänomene
für unvereinbar hält: bei dieser vom Holländer KRABBE* vor-
getragenen Lehre der Rechtssouveränität und bei der
neuesten Variation dieser Lehre durch den Magyaren SoMLö5 mit
seiner Auffassung von der Souveränität als Rechtsmacht
können diese Ausführungen nicht verweilen, obwohl die letzt-
erwähnten Auffassungen, wenn auch KELSEN ihren Standpunkt
nicht teilt, seinem Standpunkte doch dadurch näherkommen, daß
nach diesen Lehren die Souveränität als ein Attribut von Recht-
lichem erscheint.
Für KELSEN ist die Souveränität keine kausalerfaß-
bare Eigenschaft des Rechtes oder des Staates, keine
irgendwie nachweisbare in den Dingen liegende Erscheinung,
sondern eine Eigenschaft, die der Betrachter willkürlich —
wenn auch freilich durch bestimmte Erwägungen determiniert —
mit einem Normenkomplex, der übrigens erst durch seine Sou-
veränsetzung als Komplex bestimmter Normen charakterisiert
und individualisiert wird, verbindet; für unsern Autor ist Sou-
veränität die vorjuristisch Annabme oder Voraus-
setzung, daßeine bestimmte Ordnung die höchste,
* Die Lehre der Rechtssouveränität, 1906 und „Die moderne Staatsidee‘,
1919.
5 Juristische Grundlehre, FELIX MEINER, Leipzig 1917.