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oberste sei. „Eine Ordnung kann als Rechts- oder Staats-
ordnung nur dann gelten, sofern ich, der Betrachter, diese Ord-
nung alshöchste, nicht weiter ableitbare — das
und nichts anderes heißt aber souverän — voraussetze
(S. 14). Souveränität ist kein staatsrechtliches Faktum, son-
dern — im wörtlichen wie im übertragenen Sinne — die Vor-
aussetzung von Staat und Recht. Von einer Souveränität
des Staates sprechen (es kann, wie wir hören werden, auch von
einem anderen Subjekte der Souveränität die Rede sein), bedeutet,
eine bestimmte Staatsrechtsordnung oder richtiger die Staats-
rechtsordnung schlechthin (denn von diesem Standpunkte aus gibt
es, wie wir sehen werden, nur eine einzige Staatsrechtsordnung)
als oberste, nicht weiter ableitbare hinstellen.
In diesem Zusammenhang begegnet uns übrigens eine weitere
wichtige These von KELSENs „reiner Rechtstheorie*. Ist die
Staatssouveränität die Eigenschaft eines Normensystems, und zwar
der sogenannten Staatsrechtsordnung, so erweist sich der Staat
selbst als eine Norm oder Ordnung, die im Grunde mit der so-
genannten Staatsrechtsordnung identisch ist. KELSEN meint, daß
die Antwort auf die Frage, in welchem Verhältnis die als Staat
zu bezeichnende „ideelle Ordnung“ zu der Rechtsordnung stehe,
unbeabsichtigt eigentlich schon von der herrschenden Lehre nahe-
gelegt sei, „wenn man bedenkt, daß von der Verlegenheitsformel....
Staat und Recht seien zwei Seiten desselben Dinges.. nur
ein kleiner Schritt zu der Erkenntnis ist, daß Staat und Recht
eben dasselbe Ding seien“ (S. 11). Gerade für eine Rechts-
lehre, die den Staat begreifen will und insofern sie ihn begreifen
will — was ja bekanntlich auch die Absicht der herrschenden
Jurisprudenz ist, die andererseits unbedenklich eine teilweise Tran-
szendenz des Staates gegenüber dem Rechte annimmt, — ist, wie
KELSEN überzeugend dartut, jene Identifizierung von Staat
und Recht geradezu zwingend, „weil eben »rechtlich« nichts
anderes begriffen werden kann als das Recht, und den Staat