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rechtlich begreifen... nichts anderes heißen kann, als den Staat
als Recht begreifen“ (S. 12). Weiter unten führt KELSEN diesen
Gedanken dahin aus: „Sonderlich in der Bedeutung des Wortes
»Staat«, in der diesem Souveränität zugesprochen wird, kann er
— kann diese souveräne Ordnung nicht anders als mit der Rechts-
ordnung in ihrer Totalität identisch sein..... vor allem deshalb,
weil die Staatsordnung, wenn sie nur eine Teilrechtsordnung wäre,
zur Gesamtrechtsordnung ... im Verhältnis des Niederen zum
Höheren stände, also nieht als höchste gelten könnte (S. 13) —
was eben gegen die vorerwähnte, im Souveränitätsbegriffe liegende
Voraussetzung verstoßen würde. Damit ist vom Souveränitäts-
problem zum Staatsrechtsproblem die gedankliche Brücke gelegt.
Unser Gedankengang kehrt nunmehr von diesem von unserem
Autor hier nur skizzierten ® Probleme zu jenem Hauptprobleme
des Werkes zurück und wir wenden uns einer weiteren Identi-
fizierung zweier Rechtsbegrifie zu, deren Zusammenhang gegen-
wärtig gleichfalls dunkel geahnt, aber in der Hauptsache ver-
kannt wird. Die herrschende Lehre pflegt vom Staate Sou-
veränität und vom Rechte Positivıtät auszusagen.
Mit dem Ausdrucke von der Souveränität des Staates wie mit dem
von der Positivität des Rechtes wird von einer halbwegs ge-
läuterten Rechtswissenschaft die Vorstellung eines Absolutismus,
einer Selbständigkeit, wenn auch freilich nach verschiedenen Rich-
tungen, verbunden. Unter Souveränität des Staates
denkt man sich eher die Unabhängigkeit des Staates von „Seines-
gleichen“, von anderen Staaten oder von der Völkerrechtsgemein-
schaft; und wit der Positivität des Rechtes pflegt man
seine Unabhängigkeit von anderen Normsystemen wie Religion
und Moral, Vernunft oder Natur, pflegt man namentlich den
° DTeber das Verhältnis zwischen Staat und Recht sowie zwischen
juristischem und soziologischem Staatsbegriff wird ex professo ein in Bälde
erscheinendes weiteres Werk KELSENs handeln, dessen grundsätzliche Er-
gebnisse hiemit schon andeutungsweise vorgezeichnet sind.
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 12