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gegangen werden soll. Diese Beschränkung der Rechtswissenschaft
auf eine einzige Rechtsordnung bedeutet nun allerdings keineswegs,
daß der Rechtsstoff des Völkerrechtes oder des Staatsrechtes für
die Rechtserkenntnis verloren gehen müsse, bedeutet vielmehr die
Aufgabe, die fremde, in Koordination nicht erfaßbare Ordnung
in Subordination zu erfassen. Für eine vom Standpunkt des Völ-
kerrechtes ausgehende Rechtswissenschaft erscheint unser heutiges
Staatsrecht als Völkerrecht, für eine vom Standpunkt des Staats-
rechtes ausgehende Rechtswissenschaft das heute sogenannte
Völkerrecht als Staatsrecht. In neuer Form unter ungewohntem
Titel begegnet uns in beiden Fällen vertrauter Inhalt.
Die Aufdeekung der Delegationsbeziehung zwischen Staats-
und Völkerrecht, die — je nach dem Betrachtungsstandpunkt —
die eine oder andere Ordnung als untergeordnete Stufe der zum
Ausgangspunkt genommenen höheren und zugleich höchsten Ord-
nung erscheinen läßt, weitet den Blick für den Delegationsmecha-
nismus, als der sich im Grunde genommen die gesamte Rechts-
ordnung darstellt. Durch die angedeutete Einbeziehung des Staats-
rechtes in das Völkerrecht wird der durch eine Reihe von Dele-
gationsakten charakterisierte Stufenbau des Rechtes um eine wei-
tere Stufe erhöht. Die von KELSEN in einem trefflichen Bilde
sogenannte „Normpyramide* der Rechtsordnung (S. 119) hebt,
von unten betrachtet, mit den konkreten Rechtsanwendungsakten
und den Erscheinungen der sogenannten Privatautonomie, dem
privaten Rechtsgeschäft, an und steigt über die Verordnung zur
Gesetzgebung, zur Staatsverfassung und zur Völkerrechtsordnung
empor. Im Vergleich mit der außerordentlich restriktiven Rechts-
konstruktion, die KELSEN in den „Hauptproblemen der Staats-
rechtslehre“ geboten hatte, wonach die Gesetzgebung — als außer-
halb der Rechtsebene liegend — nicht mehr als Rechts- und Staats-
funktion anzusehen war, bedeutet die von KELSEN nunmehr versuchte
Einbeziehung des Völkerrechtes in das Rechtssystem als höchste
Stufe der Rochtshierarchie eine unverhältnismäßige Er weite-