Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Ebenso wendet er sich aber in seiner Denkschrift gegen das fran- 
zösische System, den unechten Parlamentarismus, und empfiehlt die 
direkte Volkswahl für den Präsidenten der Republik, weil allein 
auf diesem Wege der Präsident der Republik eine der Volks- 
vertretung ebenbürtige Stellung erhalten könne, wie sie in der 
parlamentarischen Monarchie der König inne habe. PREUSS tritt 
also in seiner Denkschrift klar und deutlich für die Nachahmung 
des englischen Systems in der Verfassungsform der Republik ein ’°. 
Der Reichspräsident soll demgemäß vom ganzen deutschen Volke 
mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Für den Fall, daß keiner 
der Bewerber eine absolute Stimmenmehrheit erringt, soll Stich- 
wahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmen- 
zahl stattfinden. Bei Stimmengleichheit soll das Los entscheiden. 
Zum Reichspräsidenten sollte wählbar sein, wer das 35. Lebens- 
jahr vollendet hat und seit mindestens 10 Jahren Deutscher ist. 
Das Amt des Reichspräsidenten sollte 7 Jahre dauern, Wieder- 
wahl war zugelassen. Auf Antrag des Reichstags sollte der Reichs- 
präsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden können. Zu 
einem derartigen Beschluß des Reichstags sollten wie bei Ver- 
fassungsänderungen mindestens ?/s der gesetzlichen Mitgliederzahl 
anwesend sein und mindestens °/; der Anwesenden dem Antrag 
zustimmen, wenn es zu einer Volksabstimmung über die Absetzung 
des Reichspräsidenten kommen sollte. Die Ablehnung der Ab- 
setzung durch die Volksabstimmung sollte als Wiederwahl gelten, 
d. h. von dieser Volksabstimmung an gerechnet, beginnt eine 
neue 7 jährige Amtsperiode. 
Kritik. 
An dieser Stelle hätte notwendigerweise betont werden müssen, 
daß der Reichspräsident für den Fall, daß die Volksabstimmung 
zu seinen Gunsten ausfällt, den Reichstag auflösen muß; denn 
® Die Bestimmungen über den Reichspräsidenten und die Reichsregie- 
rung finden sich im IV. Abschnitt des Entwurfes in den $$ 58—73.
	        
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