Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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rung des — in der gegenwärtigen Konstruktion ungeahnt weit- 
läufigen — Rechtsgepäudes; nimmt ja doch in diesem Ge- 
bäude z. B. die Gesetzgebung, die heute als die höchste Staats- 
funktion gilt, bei weitem noch nicht das höchste Stockwerk ein! 
Es ist mir eine besondere Genugtuung, daß unser Autor dieser 
seiner Rechtskonstruktion unter andern auch meine Vorarbeiten 
über den Stufenbau des Rechtes? zugrundegelegt hat, wobei jedoch 
seine Konstruktion durch das Hinausschreiten ausder Enge 
der Staatsrechtsordnung,durch das Fortschreiten ins 
Bereich des Völkerrechtes — ein weiterer Schritt, den ich 
noch nicht versucht, ja dessen Möglichkeit ich noch nicht einge- 
sehen hatte, — den wesentlichen Fortschritt bedeutet 1%. — 
KELSENs Rechtskonstruktion bringt aber nicht bloß anscheinend 
so heterogene Rechtselemente wie Völkerrechtssätze 
auf der einen Seite, Akte der behördlichen Zwangsvollstreekung 
oder „private“ Rechtsgeschäfte auf der anderen Seite in einen 
Systemzusammenhang, und weist ihnen in dem umschriebenen, 
weitläufigen, dabei aber in sich geschlossenen Rechtsgebäude ihre 
bestimmten Plätze an, er stellt auch einen im Wesen ähnlichen 
Systemzusammenhang zwischen den zeitlich auseinander- 
liegenden, inhaltlich einander widersprechenden Rechts- 
® Vgl. die Artikelreihe: „Das Recht im Lichte seiner Anwendung“, 
Deutsche Richterzeitung, 1917—1919. — „Das doppelte Rechtsantlitz“, Jurist. 
Blätter, Wien, 1918. 
10 FRITZ SANDER macht mir in seiner vortrefflichen Abhandlung über 
„Das Faktum der Revolution und die Kontinuität der Rechtsordnung“, 
(Zeitschrift für Öffentl. Recht, Wien 1919, Separatabdruck S. 10) mit vollem 
Recht zum Vorwurf, daß ich in meinen Arbeiten über den Stufenbau, 
des Rechtes (das Recht im Lichte seiner Anwendung, Deutsche Richter- 
zeitung 1917—1919, Das doppelte Rechtsantlitz, Juristische Blätter, Wien 
1918) den Rückgriff auf das Völkerrecht als höchste Stufe der Rechts- 
ordnung überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe. Mit derselben Ent- 
schiedenheit aber, mit der ich nunmehr dank den aufhellenden einschlägigen 
Schriften KELSENS, SANDERS, VERDROSSENS die Möglichkeit dieses Rück- 
griffes betone, muß ich nach wie vor seine behauptete Notwendigkeit 
in Abrede stellen.
	        
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