Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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hat, wendet er sich den beiden Möglichkeiten einer monisti- 
schen, das Völkerrecht und Staatsrecht in gegenseitiger Ueber- 
und Unterordnung verschmelzenden Rechtskonstruktion zu. 
Zwei Hypothesen stehen hier zur Wahl, die gleicherweise zu einem 
monistischen System, d. h. aber — der Ausdruck ist nämlich 
pleonastisch, da jedes wirkliche System in einem gewissen Sinn 
monistisch ist, — überhaupt zu einem System führen: Der Primat 
des Staatsrechtes oder der des Völkerrechtes. 
Der dieser Abhandlung zur Verfügung stehende Raum ver- 
bietet es, der Auseinandersetzung im einzelnen zu folgen, die KEL- 
SEN zunächst mit den einen Primat des Staates voraussetzen- 
den Theorien sucht. Die radıkalste Konsequenz aus dieser Ge- 
dankenrichtung, die sich nicht ganz mit Unrecht auf die — die 
Autorität des Staates auf die Spitze treibenden — Autorität HE- 
GELs berufen kann, ist bekanntlich die einfache Leugnung des 
Völkerrechtes, die namentlich FRICKER und LASSON, neuerdings 
SOMLO ausgesprochen haben. Eine solche negative Stellungnahme 
ist konstruktiv selbstverständlich völlig unfruchtbar; damit ist das 
Problem einer befriedigenden systematischen Konstruktion des er- 
fahrungsmäßig gegebenen Rechtsnormenmateriales selbstverständ- 
lich nicht gelöst, sondern, sei es auch unbewußt, unterschlagen. 
Von der Grundposition des Staatsrechtes aus das Völkerrecht 
formell als Staatsrecht nachzuweisen und ihm einen systematischen 
Ort im Staatsrechtssysteme anzuweisen: Darum handelt es sich 
für eine Theorie, die den Primat des Staatsrechts behauptet. Die 
logische Bedingung einer solchen Konstruktion hat KELSEN treffend 
folgendermaßen formuliert: „Nur wenn und insoweit die staatliche 
Rechtsordnung im Wege einer Delegation Völkerrechtsnormen zu 
ihren eigenen macht, können diese als für die Staatsperson ebenso 
verbindlich erkannt werden wie andere Normen des staatlichen 
Rechts“ (S. 139). Es ist also der Staatsrechtstheörie die Aufgabe 
gestellt, eine derartige Delegation des Völkerrechtes zu finden, 
und ihr nicht gestattet, von vornherein auf die staatsrecht- 
liche Konstruktion des Völkerrechtes zu verzichten.
	        
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