Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Der bekannteste Konstruktionsversuch dieser Art ist wohl die 
von ALBERT und PHILIPP ZORN vorgenommene Deutung des 
Völkerrechtesals ‚„äußeres Staatsreeht“ Hienach 
gilt das Völkerrecht nur kraft staatlicher Anerkennung, deren 
typischer Weg der Staatsvertrag ist. „Die den Primat der staat- 
lichen Rechtsordnung und damit die Souveränität des Staates be- 
gründende (oder voraussetzende) Anerkennungstheorie ist wesens- 
verwandt — wenn nicht identisch — mit der in der deutschen 
Staatsrechtslehre viel verbreiteten Anschauung, die die Geltung 
des Völkerrechts auf die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates 
zurückführt“ (S. 169). Die Auseinandersetzung mit dieser Selbst- 
verpflichtungstheorie, die in BERGBOHM, JELLINEK, LISZT und 
anderen ihre bedeutendsten Vertreter hat, veranlaßt unseren Autor, 
in einem Exkurse das Problem der staatsrechtlichen und völker- 
rechtlichen Gültigkeit von Staatsverträgen aufzurollen, 
ferner wird die dem in Rede stehenden Theorienkreise angehörige 
Auffassung des Völkerrechtes als gemeinsames Rechtan 
der Hand der einschlägigen Ausführungen SCHOENs einer Kritik 
unterzogen. Die radikalste und, wie auch KELSEN anerkennt, 
konsequenteste Durchführung einer den Primat des Staatsrechtes 
voraussetzenden, also staatsrechtlichen Konstruktion des Völker- 
rechtes verdanken wir VERDROSS!?, einem rechtstheoretisch sehr 
scharfsinnig urteilenden Autor, der allerdings neuerdings dem 
Primate des Völkerrechtes zuneigt '?. 
Der Hypothese vom Primat der Staatsrechtsordnung erwächst 
außer der an sich schon nicht leichten Aufgabe, die sog. „über- 
staatliche“ Völkerrechtsordnung staatsreehtlich zu konstruieren, 
das gewiß noch schwierigere Problem, auch die übrigen mit 
dem Anspruche der Souveränität auftretenden Staatsrechts- 
12 Zur Konstruktion des Völkerrechts. Zeitschrift für Völkerrecht, 1914, 
S. 329 £. 
18 Grundlagen und Grundlegungen des Völkerrechts, Zeitschrift für 
Internat. Recht, Bd. 29, S. 65 fi.
	        
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