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Der bekannteste Konstruktionsversuch dieser Art ist wohl die
von ALBERT und PHILIPP ZORN vorgenommene Deutung des
Völkerrechtesals ‚„äußeres Staatsreeht“ Hienach
gilt das Völkerrecht nur kraft staatlicher Anerkennung, deren
typischer Weg der Staatsvertrag ist. „Die den Primat der staat-
lichen Rechtsordnung und damit die Souveränität des Staates be-
gründende (oder voraussetzende) Anerkennungstheorie ist wesens-
verwandt — wenn nicht identisch — mit der in der deutschen
Staatsrechtslehre viel verbreiteten Anschauung, die die Geltung
des Völkerrechts auf die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates
zurückführt“ (S. 169). Die Auseinandersetzung mit dieser Selbst-
verpflichtungstheorie, die in BERGBOHM, JELLINEK, LISZT und
anderen ihre bedeutendsten Vertreter hat, veranlaßt unseren Autor,
in einem Exkurse das Problem der staatsrechtlichen und völker-
rechtlichen Gültigkeit von Staatsverträgen aufzurollen,
ferner wird die dem in Rede stehenden Theorienkreise angehörige
Auffassung des Völkerrechtes als gemeinsames Rechtan
der Hand der einschlägigen Ausführungen SCHOENs einer Kritik
unterzogen. Die radikalste und, wie auch KELSEN anerkennt,
konsequenteste Durchführung einer den Primat des Staatsrechtes
voraussetzenden, also staatsrechtlichen Konstruktion des Völker-
rechtes verdanken wir VERDROSS!?, einem rechtstheoretisch sehr
scharfsinnig urteilenden Autor, der allerdings neuerdings dem
Primate des Völkerrechtes zuneigt '?.
Der Hypothese vom Primat der Staatsrechtsordnung erwächst
außer der an sich schon nicht leichten Aufgabe, die sog. „über-
staatliche“ Völkerrechtsordnung staatsreehtlich zu konstruieren,
das gewiß noch schwierigere Problem, auch die übrigen mit
dem Anspruche der Souveränität auftretenden Staatsrechts-
12 Zur Konstruktion des Völkerrechts. Zeitschrift für Völkerrecht, 1914,
S. 329 £.
18 Grundlagen und Grundlegungen des Völkerrechts, Zeitschrift für
Internat. Recht, Bd. 29, S. 65 fi.