Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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lichen Verschiedenheit ihrer Größe, Volkszahl und effektiven Macht- 
mittel rechtlich gleichwertig sind... ist nur möglich mit 
Hilfe einer juristischen Hypothese: daß über den als Staaten 
angesehenen Gemeinwesen eine Rechtsordnung steht, die die 
Geltungsbereiche der Einzelstaaten gegenseitig abgrenzt, ... . die, 
als eine Universalordnung, die zu besonderen Rechtssubjekten per- 
sonifizierten einzelstaatlichen Rechtsordnungen aus ihrer Isoliert- 
heit (und damit aus ihrer Höchstwertigkeit oder Souveränität) 
heraushebt, und sie — nunmehr als Teilordnungen — zu einem 
Ganzen, zu einer „Gemeinschaft“ verbindet.“ (S. 204/5). Damit 
ist die Rechtskonstruktion auf Basis des Primates des Völker- 
rechtes skizziert. 
Eine solche Konstruktion wird zunächst durch die Vorstel- 
lung von der „Objektivität“ des Völkerrechtes (S. 206) 
nahegelegt, eine Vorstellung, die trotz Anerkennungstheerie und 
sonstiger nur mit dem Primat des Staatsrechtes zu vereinbarender 
Gedankengänge besteht. Auch die von KELSEN eingehend unter- 
suchte Lehre von den „Grundrechten des Völkerrechtes* deutet 
auf einen mehr oder minder großen Rest von völkerrechtlichen 
Bestimmungen hin, die sich nach herrschender Auffassung in ihrer 
spezifisch völkerrechtlichen Geltung jeder staatlichen Rezeption 
und damit einer staatsrechtlichen Konstruktion entziehen. Aber 
gar die unbestrittene Völkerrechtsbestimmung, wonach neu ent- 
standene Staaten von der Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen 
sind, kann schlechterdings nicht hinwiederum in ihrer Geltung 
auf eine staatliche Geltung — etwa gar des anzuerkennenden 
Neustaates zurückgeführt werden und scheint somit jedem Ver- 
such einer staatsrechtlichen Konstruktion des Völkerrechtes zu 
spotten. 
Nur nebenbei sei erwähnt, daß KELSEN in diesem Zusammen- 
hange das durch die revolutionäre Umgestaltung Mitteleuropas 
gerade derzeit zu besonderer Aktualität gelangte Problem der 
Staatsentstehung stellt (S. 235 ff.) und zu dem Ergebnis 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 13
	        
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