Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gelangt, daß auch für die juristische Konstruierbarkeit dieser 
Erscheinung die Annahme des Primates der Völkerrechtsordnung 
bedingend sei. Im Normenschatz des Völkerrechtes und nur in 
diesem findet sich die „Erzeugungsregel“ für das Werden eines 
Staates, die somit auch revolutionäres Geschehen unter gewissen 
Voraussetzungen — im Falle des Sieges der Revolution — als 
Rechtsfunktion (freilich nur des Völkerrechtes) zu erkennen er- 
laubt und damit die rechtliche Idealität der kausalen Realität — 
gemäß der vorhin festgestellten Grundtendenz der Norm, der 
Werterkenntnis, nach möglichster Annäherung an die Wirklichkeit 
— um einen großen Schritt näher bringt. Freilich braucht — 
wohl auch im Sinne KELSENs — diese „Erzeugungsregel“ nicht 
notwendig einen formellen Anerkennungsakt als Bedingung der 
Staatsentstehung zu setzen, wie es neuestens SANDER in seiner im 
übrigen glänzenden Abhandlung über „Das Faktum der Revolution 
und die Kontinuität der Rechtsordnung“ !? ausdrücklich fordert. 
Auch die Ergebnisse der Revolution an sich können völkerrecht- 
lich als Entstehungsgrund eines neuen Staates oder, anders aus- 
gedrückt, als Bedingung für eine neue völkerrechtliche Teil- 
ordnung gestaltet sein!®. — Das letzterwähnte Problem leitet un- 
mittelbar zu dem womöglich noch aktuelleren Probleme der 
Kontinuität revolutionär geschiedener Staatsrechtsordnungen 
über (8. 235 ff.), wozu nur in Kürze erwähnt sei, daß die Her- 
stellung einer solchen Kontinuität selbstverständlich nur auf dem 
Umwege des Völkerrechtes, unter der Voraussetzung des völker- 
rechtlichen Primates möglich ist. 
Man muß auf den Philosophen CHRISTIAN WOLFF zurück- 
greifen, um aufein annähernd reines, auf den Primat des Völkerrechts 
gegründetes, die einzelnen Staaten umfassendes Völkerrechts- 
system zu treffen. KALTENBORN, der WOLFFs Lehre sozusagen 
15 Vgl. Anmerkung 9. 
ı6 Nähere Ausführungen zu diesem Thema hoffe ich demnächst abge- 
sondert veröffentlichen zu können.
	        
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