— 14 —
gelangt, daß auch für die juristische Konstruierbarkeit dieser
Erscheinung die Annahme des Primates der Völkerrechtsordnung
bedingend sei. Im Normenschatz des Völkerrechtes und nur in
diesem findet sich die „Erzeugungsregel“ für das Werden eines
Staates, die somit auch revolutionäres Geschehen unter gewissen
Voraussetzungen — im Falle des Sieges der Revolution — als
Rechtsfunktion (freilich nur des Völkerrechtes) zu erkennen er-
laubt und damit die rechtliche Idealität der kausalen Realität —
gemäß der vorhin festgestellten Grundtendenz der Norm, der
Werterkenntnis, nach möglichster Annäherung an die Wirklichkeit
— um einen großen Schritt näher bringt. Freilich braucht —
wohl auch im Sinne KELSENs — diese „Erzeugungsregel“ nicht
notwendig einen formellen Anerkennungsakt als Bedingung der
Staatsentstehung zu setzen, wie es neuestens SANDER in seiner im
übrigen glänzenden Abhandlung über „Das Faktum der Revolution
und die Kontinuität der Rechtsordnung“ !? ausdrücklich fordert.
Auch die Ergebnisse der Revolution an sich können völkerrecht-
lich als Entstehungsgrund eines neuen Staates oder, anders aus-
gedrückt, als Bedingung für eine neue völkerrechtliche Teil-
ordnung gestaltet sein!®. — Das letzterwähnte Problem leitet un-
mittelbar zu dem womöglich noch aktuelleren Probleme der
Kontinuität revolutionär geschiedener Staatsrechtsordnungen
über (8. 235 ff.), wozu nur in Kürze erwähnt sei, daß die Her-
stellung einer solchen Kontinuität selbstverständlich nur auf dem
Umwege des Völkerrechtes, unter der Voraussetzung des völker-
rechtlichen Primates möglich ist.
Man muß auf den Philosophen CHRISTIAN WOLFF zurück-
greifen, um aufein annähernd reines, auf den Primat des Völkerrechts
gegründetes, die einzelnen Staaten umfassendes Völkerrechts-
system zu treffen. KALTENBORN, der WOLFFs Lehre sozusagen
15 Vgl. Anmerkung 9.
ı6 Nähere Ausführungen zu diesem Thema hoffe ich demnächst abge-
sondert veröffentlichen zu können.