Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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entdeckt und fortgeführt hat, fehlte zwar nieht die Einsicht, wohl 
aber der Mut der Konsequenz, und so ist diese Fortführung zu- 
gleich eine durch die Autoritätsvorstellung vom Staate bewirkte 
Abschwächung und Trübung der WOLFFschen Gedankengänge. 
Erst KELSEN als dem Wiederentdecker von WOLFFs Konstruktion 
der „cıvitas maxıma“* blieb es vorbehalten, das Völkerrechts- 
system als ein alle Staatsrechtsordnungen der Welt sich einver- 
leibendes Weltrechtssystem, als einen die Einzelstaaten 
ihrer Souveränität entkleidenden W eltstaat hinzustellen. Mit 
diesen Konsequenzen aus dem Prinzipe des völkerrechtlichen Pri- 
mates steht und fällt überhaupt die Annahme eines selb- 
ständigen Völkerrechtes — und wer dieses in seiner 
selbständigen Existenz nieht aufgeben, wer es nicht zur Kreatur 
der Staaten erniedrigen will, muß es in der beschriebenen 
Weise erhöhen — ungeachtet der Folge, daß hiemit die Einzel- 
staaten Geschöpfe und Abhängige eines Weltstaates werden. 
Dieser Staatscharakter der Völkerrechtsordnung leidet, wie 
unser Autor überzeugend beweist, infolge der mangelnden oder 
mangelhaften Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft nicht 
den mindesten Abbruch. Der Unterschied zwischen der sogenanten 
organisierten und nichtorganisierten Gemeinschaft (S. 257) legt 
bei der besonderen Bedeutung, die man dem Worte Organisation 
und ÖOrganisiertheit zuzuschreiben gewohnt ist, nicht an der 
Grenze zwischen Staat und Nichtstaat, sondern durchaus inn er- 
halb einer staatlichen Ordnung. Uebrigens ist die Völkerrechts- 
gemeinschaft durchaus nicht ohne Organisation, sondern läßt nur 
den hergebrachten Typus der Organisation, namentlich den 
modernen staatlichen Behördenapparat vermissen. Die Völker- 
rechtsgemeinschaft ist einfach ein Staat auf primitiver Stufe der 
Organisation. — Selbst der Krieg, die Rechtserscheinung des 
Krieges, (die sub specie der Völkerrechtsordnung einem rechtlich 
zugelassenen Zweikampf gleicht), läßt sich, wiewohl der Krieg dem 
Gedanken einer Staatengemeinschaft auf den ersten Blick am 
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