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entdeckt und fortgeführt hat, fehlte zwar nieht die Einsicht, wohl
aber der Mut der Konsequenz, und so ist diese Fortführung zu-
gleich eine durch die Autoritätsvorstellung vom Staate bewirkte
Abschwächung und Trübung der WOLFFschen Gedankengänge.
Erst KELSEN als dem Wiederentdecker von WOLFFs Konstruktion
der „cıvitas maxıma“* blieb es vorbehalten, das Völkerrechts-
system als ein alle Staatsrechtsordnungen der Welt sich einver-
leibendes Weltrechtssystem, als einen die Einzelstaaten
ihrer Souveränität entkleidenden W eltstaat hinzustellen. Mit
diesen Konsequenzen aus dem Prinzipe des völkerrechtlichen Pri-
mates steht und fällt überhaupt die Annahme eines selb-
ständigen Völkerrechtes — und wer dieses in seiner
selbständigen Existenz nieht aufgeben, wer es nicht zur Kreatur
der Staaten erniedrigen will, muß es in der beschriebenen
Weise erhöhen — ungeachtet der Folge, daß hiemit die Einzel-
staaten Geschöpfe und Abhängige eines Weltstaates werden.
Dieser Staatscharakter der Völkerrechtsordnung leidet, wie
unser Autor überzeugend beweist, infolge der mangelnden oder
mangelhaften Organisation der Völkerrechtsgemeinschaft nicht
den mindesten Abbruch. Der Unterschied zwischen der sogenanten
organisierten und nichtorganisierten Gemeinschaft (S. 257) legt
bei der besonderen Bedeutung, die man dem Worte Organisation
und ÖOrganisiertheit zuzuschreiben gewohnt ist, nicht an der
Grenze zwischen Staat und Nichtstaat, sondern durchaus inn er-
halb einer staatlichen Ordnung. Uebrigens ist die Völkerrechts-
gemeinschaft durchaus nicht ohne Organisation, sondern läßt nur
den hergebrachten Typus der Organisation, namentlich den
modernen staatlichen Behördenapparat vermissen. Die Völker-
rechtsgemeinschaft ist einfach ein Staat auf primitiver Stufe der
Organisation. — Selbst der Krieg, die Rechtserscheinung des
Krieges, (die sub specie der Völkerrechtsordnung einem rechtlich
zugelassenen Zweikampf gleicht), läßt sich, wiewohl der Krieg dem
Gedanken einer Staatengemeinschaft auf den ersten Blick am
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