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damit ist doch erwiesen, daß die Volksvertretung nicht dem Willen
des Volkes entsprechend gehandelt hat; das Volk hat in seinem
Schiedsspruch gegen den Reichstag entschieden, der Reichstag
würde in dieser Zusammensetzung an Autorität hinter dem neu
im Amt bestätigten Reichspräsidenten weit zurückstehen, eine
empfindliche Störung des Gleichgewichtszustandes, die nur durch
Auflösung und Neuwahl des Reichstags zu beheben ist. Daß die
Amtsperiode des Reichspräsidenten (7 Jahre) mit der Legislatur-
periode (3 Jahre) in dem Entwurf in keinem zeitlichen Zusammen-
hang stand, ist nach den Erfahrungen, die man in anderen Staaten
gemacht hat, als ein Fehler zu bezeichnen. Die Konfliktsmöglich-
keiten zwischen den beiden Gewalten mehren sich, wenn sie zu
verschiedenen Zeiten aus verschiedenen Stimmungen des Volkes
hervorgegangen sind. Auch unterließ es der Entwurf, die In-
kompatibilität der Stellung des Reichspräsidenten mit den Funk-
tionen eines Reichstagsabgeordneten festzulegen, eine Unterlassungs-
sünde, deren sich auch die französische Verfassung von 1875
schuldig gemacht hat. Trotzdem hat der Präsident der Republik
immer sein Abgeordnetenmandat niedergelegt und der erste deutsche
Reichspräsident tat nach seiner Wahl das gleiche. Doch ist der
Grundsatz wichtig genug um in der Verfassung verankert zu
werden. Eigentümlich war die Vorschrift über die Vertretung
des Reichspräsidenten im Entwurf. Diese sollte dem Präsidenten
des Staatenhauses obliegen. Bei dieser Vorschrift war wohl das
amerikanische Vorbild maßgebend, wo der Vizepräsident, dem die
Vertretung des Präsidenten obliegt, für gewöhnlich Präsident des
Senates ist. Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten wird aber
im gleichen Wahlgange mit dem Präsidenten gewählt, während
der Präsident des Staatenhauses Abgeordneter eines Landes ge-
wesen wäre. Die Vertretung sollte allerdings höchstens 3 Monate
dauern können, dann sollte gesetzliche Regelung eingreifen; im-
merhin hätte eine Regierungskrisis innerhalb dieser 3 Monate
sonderbare Situationen schaffen können.