Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Die Kabinettsbildung im Entwurf. 
Dem Reichspräsidenten sollte die Ernennung der Reichsminister 
obliegen, die zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags 
(Volkshauses) bedürfen und demzufolge der Mehrheit dieses Hauses 
entnommen werden müssen. Die Vorschriften des Entwurfs über 
die Regierungsbildung folgen dem englischen Vorbild. Der Reichs- 
präsident soll den Reichskanzler berufen und auf dessen Vor- 
schlag die Reichsminister ernennen. Der Reichspräsident kann den 
Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß. 
Der Reichspräsident kann also in einem Konflikt zwischen Regie- 
rung und Volksvertretung das Volk zum Schiedsrichter aufrufen. 
Die Hindernisse, die einer Kammerauflösung durch den Präsidenten 
der Republik in Frankreich entgegenstehen, sind in diesem Ent- 
wurf nicht begründet. Durch die direkte Volkswahl ist die Au- 
torität des Präsidenten, der des Volkshauses ebenbürtig ; das Volks- 
haus kann wohl eine Volksabstimmung über die Absetzung des 
Präsidenten veranlassen, kann aber die Absetzung selbst nicht 
beschließen. Der Reichspräsident ist bei der Auflösung des Volks- 
hauses nicht an die Zustimmung eines Zweiges der Legislative 
gebunden, wie dies in Frankreich der Fall ist; der Akt bedarf 
nur der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler .oder einen 
Reichsminister, die damit die Verautwortung übernehmen. 
Stellung des Reichspräsidenten. 
Die Stellung des Reichspräsidenten ist in dem Entwurf nach 
Möglichkeit der des englischen Königs nachgebildet. Eine ge- 
wisse Minderung der Autorität ist bei dem gewählten Staatsober- 
haupt einer Republik einem angestammten Könige gegenüber nicht 
zu vermeiden. Die Möglichkeit der Absetzung des Präsidenten 
durch Volksabstimmung und der Stellung unter Staatsanklage 
wegen Verfassungsverletzung sind bei einem König ausgeschlossen, 
bei dem gewählten Staatsoberhaupt einer Republik dagegen eine 
Notwendigkeit. Die Frage ist nur, ob die Minderung der Autori-
	        
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