Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Beide hindern aber diese Religionsgesellschaften nicht, fernerhin ihr 
Satzungsrecht zu gebrauchen, wie sie es für gut befinden. Sie können 
auch in Zukunft, diese und andere Dienstarten als öffentlich-rechtliche 
gestalten, werden aber in diesem Falle genötigt sein, ihr Dienstrecht 
auf breiterer Grundlage und vollständiger auszubauen. Sie können 
auch, vom Standpunkt des Staatsrechtes aus gesehen, das gesamte 
Dienstrecht der weltlichen Kirchendiener in rein bürgerlich-rechtliche 
Formen kleiden, haben indes dabei zu beachten, daß angemessene 
Besoldung der Kirchendiener und Aufbringung dieses Einkommens 
durch die Kirchengemeinden für sie eine dem Staate gegenüber be- 
stehende Pflicht ist. 
III. 
Die Fragen 2 und 3 werden zweckmäßig gemeinsam behandelt, 
Zuschüsse kann der Staat leisten, wozu er will, soweit seine Mittel 
reichen. Der Landtag kann in allen Sachen der Gesetzgebung und 
des Haushaltes durch seine Beschlüsse entscheidend Stellung nehmen. 
Ueber diese grundsätzlichen Befugnisse lassen Reichs- und Landes- 
verfassung keinen Zweifel. 
Soll es sich etwa darum handeln, daß der Staat veranlaßt werden 
sollte, im Interesse der weltlichen Kirchendiener und zur Hebung ihrer 
durchschnittlich dürftigen Lage und unangemessenen Einkünfte tätig 
zu werden, so könnte dies zunächst in der zweifachen Form der Ge- 
setzgebung und der Bewilligung von Zuschüssen geschehen. Auch die 
dritte Form der Einflußnahme, die Verwaltungskontrolle gegenüber 
der Regierung könnte in Betracht kommen, indem der Landtag darüber 
zu wachen hat, daß durch die Regierung die Staatsgesetze ausgeführt 
werden. Für die Fürsorge der Regierung für angemessenes Dienst- 
einkommen der weltlichen Kirchendiener hat der Staat durch Art, 12 
Abs. I, Ziff. 3 der Kirchengemeindeordnung immerhin einen Rechts- 
titel geschaffen. Das Kontrollrecht des Landtages auch in diesem 
Gegenstand steht außer Zweifel. 
Es könnte also der Landtag angegangen werden: 
1. Zum Erlaß eines Staatsgesetzes, durch welches die Dienstver- 
hältnisse der weltlichen Kirchendiener entweder überhaupt oder wenig- 
stens hinsichtlich ihrer Besoldung zu regeln wären. Für dieses 
Recht staatsgesetzlicher Regelung bestehen allerdings in Art. 137, 
Abs. III und Art. 10, Ziff. 3 der Reichsverfassung bedeutsame Ein- 
schränkungen. Dort ist das Selbstverwaltungs- und Satzungsrecht der 
Religionsgesellschaften, hier das Recht des Reichs zur grundsätzlichen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 2. 14
	        
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