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Beide hindern aber diese Religionsgesellschaften nicht, fernerhin ihr
Satzungsrecht zu gebrauchen, wie sie es für gut befinden. Sie können
auch in Zukunft, diese und andere Dienstarten als öffentlich-rechtliche
gestalten, werden aber in diesem Falle genötigt sein, ihr Dienstrecht
auf breiterer Grundlage und vollständiger auszubauen. Sie können
auch, vom Standpunkt des Staatsrechtes aus gesehen, das gesamte
Dienstrecht der weltlichen Kirchendiener in rein bürgerlich-rechtliche
Formen kleiden, haben indes dabei zu beachten, daß angemessene
Besoldung der Kirchendiener und Aufbringung dieses Einkommens
durch die Kirchengemeinden für sie eine dem Staate gegenüber be-
stehende Pflicht ist.
III.
Die Fragen 2 und 3 werden zweckmäßig gemeinsam behandelt,
Zuschüsse kann der Staat leisten, wozu er will, soweit seine Mittel
reichen. Der Landtag kann in allen Sachen der Gesetzgebung und
des Haushaltes durch seine Beschlüsse entscheidend Stellung nehmen.
Ueber diese grundsätzlichen Befugnisse lassen Reichs- und Landes-
verfassung keinen Zweifel.
Soll es sich etwa darum handeln, daß der Staat veranlaßt werden
sollte, im Interesse der weltlichen Kirchendiener und zur Hebung ihrer
durchschnittlich dürftigen Lage und unangemessenen Einkünfte tätig
zu werden, so könnte dies zunächst in der zweifachen Form der Ge-
setzgebung und der Bewilligung von Zuschüssen geschehen. Auch die
dritte Form der Einflußnahme, die Verwaltungskontrolle gegenüber
der Regierung könnte in Betracht kommen, indem der Landtag darüber
zu wachen hat, daß durch die Regierung die Staatsgesetze ausgeführt
werden. Für die Fürsorge der Regierung für angemessenes Dienst-
einkommen der weltlichen Kirchendiener hat der Staat durch Art, 12
Abs. I, Ziff. 3 der Kirchengemeindeordnung immerhin einen Rechts-
titel geschaffen. Das Kontrollrecht des Landtages auch in diesem
Gegenstand steht außer Zweifel.
Es könnte also der Landtag angegangen werden:
1. Zum Erlaß eines Staatsgesetzes, durch welches die Dienstver-
hältnisse der weltlichen Kirchendiener entweder überhaupt oder wenig-
stens hinsichtlich ihrer Besoldung zu regeln wären. Für dieses
Recht staatsgesetzlicher Regelung bestehen allerdings in Art. 137,
Abs. III und Art. 10, Ziff. 3 der Reichsverfassung bedeutsame Ein-
schränkungen. Dort ist das Selbstverwaltungs- und Satzungsrecht der
Religionsgesellschaften, hier das Recht des Reichs zur grundsätzlichen
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