Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Regelung des Rechtes der Beamten öffentlicher Körperschaften gewähr- 
leistet. Die letztere Schranke ist vorläufig unpraktisch, da das Reich 
bisher von dieser Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat, 
die Länder also einstweilen freie Hand haben. Die erstere Schranke 
aber hemmt die Hand des Gesetzgebers und zwar nicht nur in den 
Ländern sondern auch im Reich. Diese Hemmung ist indes keine 
absolute. Eine Regelung des Dienstes der Kirchenbeamten, in dem 
Sinne, daß ihnen vom Staat ihre kirchlichen Obliegenheiten und Rechte 
vorgeschrieben würden, ist ausgeschlossen ; denn dies betrachten die 
Glaubensgesellschaften mit Recht als ihre Angelegenheit. Es könnte 
nur eine staatliche Regelung in dem Sinne in Betracht kommen, daß 
dem Staat das Recht nicht bestritten werden kann, Bestimmungen 
über die Verwendung derjenigen Mittel zu treffen, die er selbst in 
Form von Zuschüssen oder ähnlichen Titeln aus seinem Haushalte auf- 
bringt und zur Verfügung stellt. Insoweit ist seine Hand als Gesetz- 
geber frei. Dagegen würde es nicht angehen, die Parallele mit dem 
Dienstrechte der politischen Gemeinden oder der Körperschaften der 
Arbeiterversicherung zu ziehen, da die Gemeinden und Gemeindever- 
bände und die Körperschaften der Arbeiterversicherung staatliche Auf- 
gaben zu erfüllen haben und deshalb in den staatlichen Organismus ein- 
gegliedert sind und von ihm auch zum großen Teil die gesetzliche 
Regelung ihres öffentlichen Dienstrechtes empfangen haben. Es würde 
dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche durchaus wider- 
sprechen, wollte diese Trennung etwa nur einseitig verstanden werden 
und der Kirche die Einmischung in die staatlichen Angelegenheiten 
verboten, dem Staat aber die Einmischung in die kirchlichen Ange- 
legenheiten erlaubt sein. Daß dies nicht die Rechtslage sein soll, 
stellt eben Art. 137 der Reichsverfassung hinreichend klar. 
2. Für die Bewilligung von Zuschüssen des Staates aus seinen 
Mitteln, sofern solche im ausreichenden Maße vorhanden sind, gibt es 
an sich keine Rechtsschranken. Die Tatsache, daß der Staat den Geist- 
lichen weit über seine Rechtspflicht hinaus Zuschüsse zu ihren dienst- 
lichen Bezügen gewährt, legt es nahe, an solche Zuschüsse auch für 
den weltlichen Kirchendienst zu denken. Doch ist hier der Weg ab- 
schüssig. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung solcher Zuschüsse be- 
steht weder für den Geistlichen noch für den weltlichen Kirchendiener 
und auch nicht für die Glaubensgesellschaften, denen beide angehören. 
Der Staat handelt hier aus voller Freiwilligkeit, soweit nicht ausnahms- 
weise besondere gesetzliche Titel bestehen. Es bleibe dahingestellt,
	        
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