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und ist eine reine Frage politischen Ermessens, ob in dem Falle, daß
eine Glaubensgesellschaft nicht in der Lage ist, ihre höheren oder
niederen Diener angemessen zu besolden und der Staat zu Zuschüssen
aus allgemein politischen Gründen sich bereit findet, die Geistlichen
einen höheren politischen Anspruch auf Bedachtwerden haben als die
niederen Kirchendiener. Besteht schon einmal, wie z. Z. das System
der Zuschüsse und die Praxis solche zu gewähren, so erschiene es als
das sachgemäßeste, daß diese Zuschüsse den Glaubensgesellschaften
selbst und nicht ihren einzelnen Dienern oder Dienerklassen gegeben
würden. Dann hätte der Staat die Möglichkeit, nach Bekenntnissen
das Bedürfnis abzuwägen und die Glaubensgesellschaften hätten selbst
freie Hand über die Zuwendungen innerhalb ihrer Kreise das Nötige
anzuordnen. Dies entspräche dann auch dem Grundsatz des & 17,
Abs. IV der bayer. Verfassung hinsichtlich der Aufbringung der zur
Deckung dieser freiwilligen Staatszuschüsse aufzubringenden Steuern
und Umlagen innerhalb der einzelnen Glaubensgesellschaften.
3. Soll endlich die Regierung zur Rechenschaft gezogen werden,
weil sie etwa nach der Auffassung des Landtages die in ihrer Hand
liegenden aufsichtlichen Mittel zur Durchsetzung der „angemessenen“
Besoldung der weltlichen Kirchendiener nicht pflichtgemäß zur An-
wendung gebracht hat, so könnte dies nur auf Grund konkreter Tat-
bestände, dann aber in allen Formen parlamentarischer Geltendmachung
der Ministerialverantwortlichkeit geschehen.
IV.
Ist im bisherigen der eine Weg, auf welchem eine allgemeine
Besserung der Besoldungsverhältnisse der Kirchendiener öffentlicher
Religionsgesellschaften herbeigeführt werden könnte, nämlich der Weg
der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstverhältnisses, als ein gang-
barer gezeigt worden, so hat sich doch bei dieser Betrachtung auch
eine Fülle von Schwierigkeiten ergeben, deren Ueberwindung ohne
tiefgreifende Akte der Gesetzgebung und eine entschlossene Initiative
der Glaubensgesellschaften nicht zum Ziele führen kann.
Was diesen Weg den Kirchendienern trotz der bezeichneten
Schwierigkeiten empfiehlt, ist vor allem zweierlei. Einmal bewahren
sie sich durch ihre Stellung als öffentliche Diener, die für sie nicht
ohne gesellschaftliche Bedeutung ist. Sodann bleiben sie auf diesem
Wege der Leitung ihrer Glaubensgesellschaften und deren örtlichen
Vollzugsorganen nahe. Die Kluft zwischen höherem und unterem
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