Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Kirchendienst wird eher vermindert als vergrößert. Die Aufgabe des 
Reichsverbandes erschöpft sich aber auf diesem Wege in einer großen 
Anzahl mannigfaltiger Anregungen, die an die Gesetzgebung und die 
Organe der Gesellschaftssatzungsgewalt zu richten sind. Unmittelbare 
Erfolge bleiben dem Reichsverbande versagt. Es frägt sich, ob es 
noch einen anderen Weg zum gleichen Ziele gibt. Einen solchen deuten 
die Fragen 4 und 5 an, die wiederum gemeinsam behandelt werden 
sollen. 
Dieser andere Weg ist der Aufbau des Dienstverhältnisses auf der 
allgemeinen Rechtsgrundlage des bürgerlichen Rechts und des Tarifs- 
vertrages. 
Die neue allgemeine Rechtsgrundlage für dieses Recht und seine 
mannigfaltigen Auswirkungen bildet Art. 159 der Reichsverfassung 
welcher bestimmt: „Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förde- 
rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und 
für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche 
diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechts- 
widrig.“ 
Art. 159 RV. Satz 2 wird in seinen Wirkungen durch $ 134 des 
BGB. ergänzt. Das BGB. knüpft an solch rechtswidrige „Abreden 
und Maßnahmen“ die Folge der Nichtigkeit. 
Es ist hier nicht veranlaßt, die rechtliche Bedeutung dieser das 
allgemeine Koalitionsrecht begründenden Norm nach allen Seiten hin 
zu würdigen. Nur insoweit dieses Recht auch die weltlichen Kirchen- 
diener berührt, ist es zu betrachten. Zunächst steht fest, daß, was für 
„jedermann“ gilt, auch für Beamte gilt. Das Koalitionsrecht des 
Art. 159 RV. steht auch den Öffentlichen Beamten zu und zwar sowohl 
denjenigen des Reichs und der Länder, als auch denjenigen der Körper- 
schaften des Öffentlichen Rechtes, den Gemeindebeamten, Beamten der 
Körperschaften der Arbeiterversicherung und den Kirchenbeamten. 
Darin ist den Ausführungen des Schreibens des bayer. Staatsministe- 
riums für Unterricht und Kultus vom 26. Oktober 1920 zuzustimmen. 
Eine andere Frage aber ist die nach dem Inhalt und Umfang 
dieses Rechtes. Daß Art. 159 RV. keine Rechtsgrundlage für ein 
Streikrecht jedermanns schaffen wollte, ist im Verfassungsausschuß 
ausdrücklich gesagt worden. 
7a untersuchen bleibt, ob mit der in Art. 159 festgesetzten und 
als Grundrecht gewährleisteten „Vereinigungsfreiheit“ auch eine all- 
gemeine Verleihung des Tarifvertragsrechtes verbunden sei. Dies nimmt
	        
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