Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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rechtlich, zum andern Teil aber, nämlich hinsichtlich der Rechte 
privatrechtlich, ist als irrig für den Staatsdienst längst widerlegt und 
aufgegeben. Sie läßt sich auch für das Dienstrecht der öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften nicht halten. Ihre Unhaltbarkeit würde sich, 
wenn sie nicht schon aus der notwendig einheitlichen Natur jedes 
Dienstverhältnisses sich ergäbe, vollends aus der neueren Entwicklung 
des Tarifvertragsrechtes ergeben. Eine Uebertragung der in der 
Verordnung des Reichs über Tarifverträge, Arbeiter, und Angestellten- 
ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 
1918 vorgesehenen Allgemeingültigkeitserklärung von Tarifverträgen 
durch den Reichsarbeitsminister auf Dienstverhältnisse des öffentlichen 
Rechtes würde zu geradezu grotesken Ergebnissen führen. Durch sie 
würde der gesamte öffentliche Dienst in heillose Verwirrung geraten 
und der Reichsarbeitsminister würde mittelbar der Vorgesetzte aller 
andern Ressorts und aller öffentlichen Körperschaftsvorstände. 
Auf diesem Wege kann also die Lösung nicht gefunden werden. 
Das Tarifrecht steht nur zur Verfügung, wo freies privatrechtliches 
Dienstverhältnis besteht. Die Angestellten nicht öffentlicher Religions- 
gesellschaften mögen sich zu Tarifgemeinschaften verbinden, die An- 
gestellten öffentlicher Religionsgesellschaften können das gleiche Ziel 
nur dann erreichen, wenn sie mit den Arbeitgebern, d. i. den Kirchen- 
verwaltungen der Ortskirchenstiftungen und den ihnen gleichgestellten 
Verwaltungen dahin übereinkommen, das Dienstverhältnis künftig nicht 
mehr auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Dienstes, sondern 
privatrechtlich aufzubauen. Eine solche Uebereinkunft ist möglich, 
sie hat allerdings als Vereinbarung unmittelbar keine rechtlich ver- 
bindende Kraft. Das Anordnungsrecht der verfassungsmäßigen Organe 
der Glaubensgesellschaft kann durch solches Abkommen nicht beseitigt 
werden. Aber wie soll eine öffentliche Glaubensgesellschaft künftig 
ihren niederen Kirchendienst versehen, wenn sie keine Diener findet, 
die sich freiwillig in das öffentlichrechtliche Verhältnis begeben wollen ? 
Ein Zwang ist nicht möglich. Es bleibt also in solchem Falle nur 
übrig, daß die Glaubensgesellschaft von der öffentlichrechtlichen Regelung 
absteht, ihre Stol- und sonstigen Dienstgebührenordnungen, Satzungen 
über Reichnisse u. dgl. aufhebt oder außer Funktion setzt und sich, 
mit den Anzustellenden auf den Boden privatrechtlicher Vereinbarung 
stellt. Diese Art der Vereinbarung muß aber dann auch das ganze 
Dienstverhältnis umfassen und muß eine förmliche vereinbarte Arbeits- 
ordnung bilden.
	        
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