Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung. Auf Antrag erhält sie 
als einmalige Abfindung den fünffachen Betrag des Ruhegehalts, den 
sie erhalten hätte, oder hätte erhalten können, wenn sie im Zeitpunkt 
des Ausscheidens aus dem Volksschuldienst in den Ruhestand versetzt 
worden wäre. Heiratet die Volksschullehrerin im Ruhestand, so kann 
sie nach Art. 153 Abs. 1 des Gesetzes auf die Dauer der Ehe im 
öffentlichen Volksschuldienst nicht wieder angestellt werden. Art. 156 
endlich bestimmt: „Für die Volksschulfachlehrerinnen und die israeli- 
tischen Volksschullehrerinnen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes 
entsprechend.“ 
Die Reichsregierung hatte wiederholt Anlaß genommen, den Stand- 
punkt zu vertreten, daß die Vorschriften des bayer. Volksschullehrer- 
gesetzes über das Eheverbot der Volksschullehrerinnen gegen den im 
Art. 128 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 
1919 niedergelegten Grundsatz verstoßen, wonach alle Ausnahmebe- 
stimmungen gegen weibliche Beamte beseitigt werden. 
Am 8. Oktober 1919 hatten die bayerischen Mitglieder der sozial- 
demokratischen Fraktion und der Fraktion der unabhängigen Sozialdemo- 
kraten der Nationalversammlung unter Führung der Abg. Frau Pfülf 
folgende Anfrage (Anfrage Nr. 398, Drucksache der Nationalversamm- 
lung Nr. 1126) gestellt: 
„Der bayerische Landtag hat am 14. August d.J. ein neues 
Schulgesetz verabschiedet, in dem an der alten Verordnung fest- 
gehalten wird, daß Lehrerinnen mit ihrer Verehelichung aus dem 
Schuldienst auszuscheiden haben, 
Dieses Gesetz steht in offenkundigem Widerspruch zum Art. 128 
Abs. 2 der Verfassung, der alle Ausnahmebestimmungen gegen 
weibliche Beamte aufhebt, 
Was gedenkt die Reichsregierung zu tun zur Wahrung der 
verfassungsmäßigen Rechte der Lehrerinnen?“ 
Diese Anfrage ließ die Reichsregierung in der Sitzung der Na- 
tionalversammlung vom 17. Oktober 1919 (Sten. Ber. S. 3199) wie folgt 
beantworten: 
„Nach Art. 151 des Volksschullehrergesetzes des Freistaates 
Bayern vom 14. August 1919 erlischt das Dienstverhältnis der Volks- 
schullehrerin mit der Eheschließung. Da Art. 128 Abs. 2 der Ver- 
fassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 bestimmt, daß 
alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte beseitigt werden, 
steht die Vorschrift des bayer. Volksschullehrergesetzes nach Ansicht
	        
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