Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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tät durch diese Eventualitäten so stark ist, daß sie von vornherein 
das Gleichgewicht zwischen den beiden Gewalten für immer zer- 
stört. Diese Frage muß verneint werden, denn die Stellung unter 
Staatsanklage ist wohl eine Möglichkeit, die die Verfassung vor- 
sehen muß, die aber kaum verwirklicht werden wird; der Mög- 
lichkeit der Absetzung des Reichspräsidenten durch Volksabstim- 
mung steht die Möglichkeit der Auflösung des Reichstags durch 
den Reichspräsidenten als Aequivalent gegenüber. Der PREUSS- 
sche Entwurf enthielt demnach die notwendigen Voraussetzungen 
für das parlamentarische System in seiner echten Form. In der 
Tat erfuhr auch der Teil des Entwurfs, der vom Reichspräsidenten 
und der Reichsregierung handelte, die geringste Kritik. Geheim- 
rat ANSCHÜTZ, der sich vor Erscheinen des Entwurfs * entschieden 
für die Wahl des Reichspräsidenten durch den Reichstag ausge- 
sprochen hatte, erklärte®, daß er von der PREUSSschen Beweis- 
führung überzeugt sei und für die plebiszitäre Präsidentschaft 
stimme. Dagegen trat er lebhaft dafür ein, daß man den Reichs- 
präsidenten, wenn es sich um Auflösung des Reichstags handle, 
von der Gegenzeichnungspflicht befreien müsse, da voraussichtlich 
das Ministerium auf seiten des Reichstags stehen werde, aus dem 
es hervorgegangen ist. Dieser Einwand ist auf den ersten Blick 
sehr einleuchtend, hält aber einer näheren Betrachtung nicht 
stand. Kein Minister wird durch die Weigerung die Gegenzeich- 
nung vorzunehmen, die Auflösung des Reichstags verhindern 
können, wenn dieselbe dem Geiste der Verfassung entsprechend 
stattfinden muß; entspricht aber die Auflösung in diesem Augen- 
bliek nicht dem Geist der Verfassung, so ist die Gegenzeichnung 
als Hemmnis nur von Segen. ‚Besteht der Reichspräsident darauf, 
gegen den Rat des Ministeriums die Auflösung vorzunehmen, so 
* In einem Aufsatz über „die kommende Reichsverfassung“ (Deutsche 
Juristenzeitung, Februarheft 1919). 
5 In seinem Aufsatz „Der Aufbau der obersten Gewalten im Entwurf 
der deutschen Reichsverfassung“ (Deutsche Juristenzeitung, Märzheft 1919).
	        
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