— 218 —
der Reichsregierung mit der Reichsverfässung im Widerspruch. Die
Reichsregierung wird bei der Regierung des Freistaates Bayern ent-
sprechende Anregung geben.“
Auch gelegentlich der im Herbst 1919 gepflogenen Vorbespre-
chungen zur Reichsschulkonferenz hat die Reichsregierung ihre Auf-
fassung dahin kundgegeben, daß Art. 128 Abs. 2 RV. als zwingender
Rechtssatz zu erachten und demgemäß den Volksschullehrerinnen die
Eheschließung unter Fortdauer des Dienstverhältnisses freizugeben sei.
Unter dem 23. Dezember 1919 hat die damalige bayer. Staats-
regierung (Regierung Hoffmann) dem bayer. Landtag den Ent-
wurf eines Gesetzes über die Aenderung des Volksschullehrergesetzes
vom 14. August 1919 vorgelegt, in dem u.a. auch die Beseitigung
der das Eheverbot der Lehrerinnen behandelnden Gesetzesvorschriften
vorgesehen war. In der Begründung zum Gesetzentwurf ist ausgeführt,
daß nach der Auslegung, die dem Art. 128 Abs. 2 RV. von der Reichs-
regierung gegeben wurde, die bayer. Gesetzesbestimmung im Wider-
spruch mit der RV. stehe, und daß daher eine entsprechende Aen-
derung des Volksschullehrergesetzes nicht gut zu umgehen sei.
Die Mehrheit des bayer. Landtags hat sich der Auffassung der
bayer. Staatsregierung nicht angeschlossen und dem Gesetzentwurf,
soweit er den Volksschullehrerinnen die Eheschließung unter Fortdauer
des Dienstverhältnisses freigeben wollte, die Zustimmung versagt (Sten.
Ber. über die Verhandlungen des bayer. Landtags, 53. Sitzung vom
24. März 1920 S. 636—642 und 8. 653 und Beilage 1189 zu den Ver-
handlungen des bayer. Landtags, Tagung 1919/20).
Des weiteren hat der bayer. Landtag einen Antrag der Abg.
HOoFFMANN und Genossen, es sei die Staatsregierung zu beauftragen,
die Frage des Rechtes der Lehrerinnen auf Verheiratung nach Art. 19
der Verfassung des Deutschen Reichs dem Staatsgerichtshof für das
Deutsche Reich zur Entscheidung vorzulegen, in der 62. Sitzung vom
6. Mai 1920 abgelehnt (Sten. Ber. über die Verhandlungen des bayer.
Landtags, 62. Sitzung S. 114—116).
Während in allen anderen Ländern im Gesetz- oder Verordnungs-
wege die Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte, namentlich
Lehrerinnen mit Rücksicht auf Art. 128 Abs. 2 RV. beseitigt wurden,
gab das Fortbestehen der Artikel 151/156 des bayer. Volksschullehrer-
gesetzes andauernd zu Beschwerden und Mißhelligkeiten Anlaß. Der
Reichsminister des Innern hat daher am 26. Oktober 1920 gemäß
Art. 13 Abs. 2 RV. in Verbindung mit $$ 1 und 2 des Gesetzes vom