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8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 510) die Entscheidung des Reichs-
gerichts angerufen mit dem Antrage, Entscheidung dahin zu treffen,
daß die Art. 151 Abs. 1 Satz 1, Art. 153 Abs. 1 und Art. 156 des
bayer. Volksschullehrergesetzes mit Art. 128 Abs. 2 RV. nicht ver-
einbar seien, davon ausgehend, daß damit die anderen Vorschriften des
Abschnittes V des bayer. Volksschullehrergesetzes ohne weiteres gegen-
standslos werden, soweit sie auf der Vorschrift aufgebaut sind, daß
das Dienstverhältnis der Volksschullehrerinnen mit der Eheschließung
erlischt.
Der Reichsminister des Innern begründete seinen Antrag damit,
daß Art. 123 Abs. 2 RV., wenn nicht ausschließlich, so doch in erster
Linie zum Zweck habe, die Vorschriften und Verwaltungsgrundsätze
außer Wirksamkeit zu setzen, wonach die Beamtin im Falle der Ver-
heiratung aus dem Dienste auszuscheiden habe. Daß die Bestimmungen
namentlich auch für die Volksschullehrerinnen gelten, ginge aus den
Gesetzgebungsverhandlungen klar hervor (Sten. Ber. der Nationalver-
sammlung S. 1636 ff). Wenn auch der Vorschrift des Art. 128 Abs. 2
RV. nicht die Bedeutung zukomme, daß sie die zur Zeit des Inkraft-
tretens der RV. bestehenden Ausnahmebestimmungen gegen weibliche
Beamte mit unmittelbarer Wirkung beseitigt hätte, vielmehr nur eine
Richtschnur für die Gesetzgebung enthalte, so brächte Art. 128 Abs. 2
unzweifelhaft das Verbot, künftige Ausnahmebestimmungen dieser Art
zu erlassen. Das bayer. Gesetz sei aber erst nach dem Inkrafttreten
der RV. ergangen.
Die bayer. Staatsregierung bestritt, daß ein Widerspruch mit der
RV, vorliege. Die von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte ergeben
sich aus der unten wiedergegebenen Begründung des reichsgerichtlichen
Beschlusses.
Das Reichsgericht, III. Zivilsenat, hat am 10. Mai 1921 dahin
entschieden, daß die Art. 151 Abs. 1 Satz 1 und 153 Abs. 1 des
bayer. Volksschullehrergesetzes vom 14. August 1919 mit dem Art.
123 Abs. 2 der RV. nicht vereinbar seien. Der reichsgerichtliche
Beschluß ist von der Reichsregierung im Reichs-Gesetzbl. 1921 S. 735
veröffentlicht.
Die Begründung des reichsgerichtlichen Beschlusses ist für die
Auslegung der RV., für die Ausgestaltung des deutschen Beamtenrechts,
namentlich für die Regelung des Rechtsverhältnisses der weiblichen
Beamten von grundlegender Bedeutung. Mit Rücksicht hierauf seien
die Gründe im Wortlaut hier mitgeteilt: