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zu finden, daß Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte unzulässig
sein sollen. Damit ergibt sich als Inhalt des Art. 128 Abs. 2 das sofort
wirksame Verbot der Erlassung solcher Ausnahmebestimmungen. Landes-
rechtliche Vorschriften, die diesem Verbot zuwider nach dem Inkraftreten
der RV. erlassen werden, sind unwirksam. Das bayer. Volksschullehrer-
gesetz ist nun nach dem Inkrafttreten der RV erlassen. Die RV. vom
11. Aug. 1919 ist in der am 14. Aug. 1919 ausgegebenen Nr. 152 des Reichs-
Gesetzblattes verkündet worden, nach ihrem Art. 181 also mit diesem Tage
in Kraft getreten. Das bayer. Gesetz aber ist erst am 14. Aug. 1919 be-
schlossen und in Nr. 55 des bayer. Gesetz- und Verordnungsblattes vom
2. Sept. 1919 verkündet worden. Wenn die bayer. Regierung geltend macht,
der entscheidende staatsrechtliche Akt, — nämlich der Beschluß des Land-
tags vom 14. Aug. 1919, — ausgefertigt vom Gesamtministerium noch am
gleichen Tage, liege nicht nach dem Inkraftreten der RV., so ist das aus
einem doppelten Grunde nicht zutreffend. Erstens kommt es für das zeit-
liche Verhältnis mehrerer Gesetze nicht auf den Zeitpunkt der Beschluß-
fassung, sondern darauf an, wann sie formell nach außen wirksam gewor-
den sind. Diese formelle Gesetzeskraft setzt aber nach allgemeinen, auch
in Bayern anerkannnten staatsrechtlichen Grundsätzen die Verkündung der
Gesetze voraus. Wenn es im vorläufigen Staatsgrundgesetz für den Frei-
staat Bayern vom 17. März 1919, auf das sich die bayer. Regierung beruft
in & 6 hieß: „Die gesetzgebende Gewalt wird vom Landtag ausgeübt. Zum
Zustandekommen eines Gesetzes ist die Zustimmung der einfachen Mehr-
heit der anwesenden Landtagsmitglieder erforderlich“ —, so war damit
nur gesagt, daß andere gesetzgebende Faktoren nicht mehr in Betracht
kommen sollten. Die Notwendigkeit einer Verkündung der Gesetze ver-
stand sich von selbst und brauchte in dem nur die Hauptgrundsätze einer
neuen Verfassung aufstellenden vorläufigen Gesetze nicht besonders her-
vorgehoben zu werden. Das bayer. Volksschullehrergesetz ist aber erst am
2. Sept. 1919, alsonach der RV. verkündet worden. Zweitens würde, auch
wenn man mit der bayer. Regierung den Zeitpunkt der Beschlußfassung
maßgebend sein lassen wollte, die Anwendung des Art. 128 Abs. 2 nicht
ausgeschlossen sein. Die RV. ist, wie erwähnt, mit dem Tage ihrer Ver-
kündung, also mit dem 14. Aug. 1919, in Kraft getreten. Ihren Bestim-
mungen unterlag daher jeder an diesem Tage vorgenommene Akt der Landes-
gesetzgebung, also auch der an diesem Tage gefaßte Beschluß des bayer.
Landtags. Wenn die bayer. Regierung gegen die Anwendung des Art. 128
Abs. 2 der RV. ferner vorbringt, Art. 151 des bayer. Volksschullehrergesetzes
habe keinen neuen Rechtszustand geschaffen, sondern nur eine frühere
Regelung unter Neugewährung einer besonderen Vergünstigung (Abfindung)
an die heiratenden Lehrerinnen übernommen, so ist das zunächst, wie ihre
eigenen Ausführungen erkennen lassen, nicht völlig zutreffend. Der frühere
Rechtszustand in bezug auf eine Eheschließung von Volksschullehrerinnen