Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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kann der Minister die Gegenzeiehnung nicht verweigern, da der 
Reichspräsident in Ausübung einer verfassungsmäßigen Befugnis 
handelt, das Volk entscheidet dann bei den Wahlen darüber, ob die 
Auflösung zu Recht geschehen ist. Entweder der neue Reichstag 
wird das alte Ministerium unterstützen, dann muß der Reichspräsident 
seine Politik ändern oder riskieren, daß der Reichstag eine Volks- 
abstimmung über seine Absetzung beantragt, oder der neue Reichs- 
tag kann das Ministerium stürzen und damit dem Reichspräsiden- 
ten, der auf der Auflösung bestand, rechtgeben. Bei dieser 
Lage der Dinge kann ein Ministerium die Gegenzeichnung der 
Auflösung nicht verweigern, weil die Auflösung seinen politischen 
Anschauungen nicht entspricht; ein gewisser Druck auf den Reichs- 
präsidenten wäre höchstens durch die Demission möglich. In der 
Praxis wird der Reichspräsident kaum die Auflösung gegen Mini- 
sterium und Reichstag benützen, sondern der modernen englischen 
Praxis entsprechend, lediglich als Appell an das Volk als Schieds- 
richter zwischen Reichsregierung und Reichstag. 
Der Regierungsentwurf. 
Der PREUSSsche Verfassungsentwurf lag dem Entwurf zu- 
grunde, der mit Zustimmung des Staatenausschusses am 21. Febr. 
1919 der Nationalversammlung zur Beratung von der Regierung 
vorgelegt wurde. Die Grundprinzipien der Vorschriften über 
Reichsregierung und Reichspräsident waren dieselben geblieben 
wie im PREUSsschen Entwurfe: verschiedene Einzelheiten hatte 
man allerdings abgeändert. Der Reichsminister des Innern 
Dr. PREUSS gab in der Sitzung vom 24. Februar 1919 der Natio- 
nalversammlung eine mündliche Begründung des Regierungs- 
entwurfes. Wie in der Denkschrift zu seinem Entwurfe® lehnte 
er das System der Schweiz sowohl wie das der Vereinigten Staaten 
von Amerika für Deutschland ab und trat für den direkt vom 
Volk gewählten Reichspräsidenten ein. Er führte aus, daß man 
° Reichsanzeiger vom 20. Januar 1919.
	        
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