Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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b) Vom Nachtdienst ist die verheiratete Beamtin 3 Monate vor und 
6 Wochen nach der Niederkunft zu befreien; Nachtdienst ist der Dienst 
zwischen 10 Uhr abends und 7 Uhr morgens. 
c) Bei Regelung des Dienstes soll nach Möglichkeit darauf Rücksicht 
genommen werden, daß die verheiratete Beamtin ihr Kind stillen kann 
(z. B. durch Teilung der Arbeitszeit, Kürzung der Arbeitszeit, Schaffung 
von Stillstuben usw.). 
d) Während der aus Anlaß der Niederkunft gewährten Dienstbefrei- 
ung soll die Beamtin auf die Dauer von 10 Wochen das volle Dienst- 
einkommen, für etwaige weitere 7 Wochen das halbe Diensteinkommen 
erhalten. Darüber hinaus steht ihr ein Anspruch auf Diensteinkommen 
nicht zu. 
Bestimmungen über die Gewährung des Diensteinkommens in Krank- 
heitsfällen bleiben unberührt. 
Vertretungskosten dürfen der Beamtin während der aus Anlaß der 
Niederkunft ihr gewährten Dienstbefreiung nicht zur Last gelegt werden. 
e) Ist die verheiratete Beamtin aus Anlaß der Niederkunft 8 Wochen 
oder weniger vom Dienste befreit gewesen, so wird ihr Anspruch auf 
den jährlichen Erholungsurlaub hierdurch nicht berührt. Bei längerer 
als achtwöchiger Dienstbefreiungkann die Verwaltung die über 8 Wochen 
hinausgehende Zeit auf den Erholungsurlaub anrechnen.“ 
Die reichsgerichtliche Entscheidung hat mit ihrer Veröffentlichung 
im Reichs-Gesetzblatt Gesetzeskraft erlangt und zwar vom 1. Juli 1921 
an ($ 3 Abs. 2, 3 des Gesetzes vom 8. April 1920 — RGBI. 8. 510 
— und Art.71RV.). Die Entscheidung hat Rückwirkung (vgl. LassAar 
im Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 40 8. 109). Die Entscheidung 
stellt die Unvereinbarkeit der Bestimmungen des bayer. Volksschul- 
lehrergesetzes mit der Reichsverfassung nicht nur für die Zukunft, 
sondern auch die Vergangenheit fest. Daraus folgt, daß diejenigen 
Lehrerinnen, die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Reichs- 
verfassung und dem 1. Juli 1921 auf Grund der bisherigen bayer. 
Bestimmungen aus dem Dienst ausscheiden mußten, auf Antrag so zu 
behandeln sind, als wenn sie nicht ausgeschieden wären. Diese Folge- 
rung hat auch die bayer. Staatsregierung gezogen. In einer an die 
Regierungen, Kammern des Innern, ergangenen Entschließung des 
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Juli 1921 (Bayer. 
Staatsanzeiger vom 29. Juli 1921 Nr. 174) wurde denjenigen Volks- 
schullehrerinnen, die vom Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung 
bis zum 1. Juli 1921 durch ihre Verheiratung aus dem Volksschuldienst 
ausgeschieden sind, die Möglichkeit der Wiederanstellung unter folgen- 
den Voraussetzungen eröffnet:
	        
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