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noch möglich seien. Aus dem sonstigen Inhalte der Schrift seien noch
hervorgehoben die Ausführungen über den Reichspräsidenten (besonders
S. 133, wo auch mit Recht die Beamtenqualität des Reichsoberhauptes ab-
gelehut wird, 137: Verhältnis zur Reichsregierung), die Reichsregierung
(hier wird — S. 140 — das Verhältnis zwischen Reichskanzler und Reichs-
ministern zutreffend auf den Gegensatz gouverner und administrer ge-
bracht). Etwas mehr hätte man über Volksbegehr und Volksentscheid ge-
wünscht: man darf hoffen, daß STIER-SOMLO das in der zweiten Auflage
nachholt, die man seinem trefflichen Buche in Bälde wünscht.
Und nun zu GIEsEs Kommentar. Auch hıer hat sich der Verfasser nur
beschränkte Ziele gesteckt: „Nicht der tiefer dringenden theoretischen For-
schung, sondern der Belehrung aller gebildeten Kreise des deutschen Volkes,
insbesondere der akademischen Jugend aller Fakultäten“ soll sein „Büch-
lein“ (das sich in dem stattlichen Umfang von 480 Seiten präsentiert!) ge-
widmet sein. Diesem Zwecke zunächst ist er in hervorragender Weise ge-
recht geworden: Wie er die einzelnen Abschnitte, denen er stets zusam-
menfassende Vorbemerkungen und jeden Artikel erläutert, ist namentlich
in pädagogischer Hinsicht mustergültig. Mag dem Kenner des Staatsrechts
manches beinahe zuviel erscheinen, im Hinblick auf den verfolgten Zweck
ist nichts von all dem überflüssig. Denn darf ein guter akademischer
Lehrer schon bei seinen Hörern nicht viel voraussetzen, so erst recht nicht
in einem Buche, wie dem vorliegenden, wo die Ergänzung durch die viva
vox fehlt. Aber das Buch ist nicht nur von größtem Werte für den an-
gehenden Juristen und den Laien, auch wer die Reichsverfassung kennt,
wird Belehrung und mannigfache Anregung aus ihm empfangen. Nur
exemplifikativ möchte ich in erster Hinsicht auf die Ausführungen über den
Begriff Volk, Staatsform, Reichsorgane, Präsident, Reichsregierung, Sank-
tion, Referendum, Etat (vorzüglich!), S. 58, 65, 74, 155, 210, 217, 247), in
letzterer auf die Erläuterungen zu Art. 18 (8. 107 ff.), 53 (8. 182). 63 (S. 199
— aber u. E. unrichtig), Vorbemerkung zum 5. Abschnitt (S. 206 f.), 76
(S. 222), 137 (S. 350 ff.) verweisen. Ohne eine systematische Bearbeitung
des Weimarer Werkes entbehrlich zu machen, wird doch „der Giese* (wie
er schon heute allgemein heißt) von keinem gemißt werden können, der
sich mit dem geltenden deutschen Verfassungsrecht zu beschäftigen hat.
Dr. Karl Strupp.
Sarter, Die Reichseisenbahnen. Dargestellt auf Grund der Be-
stimmungen der Reichsverfassung und des Gesetzes betr. den Staats-
vertrag über den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich.
Schriftenreihe der Verwaltungsakademie Berlin, herausgegeben von
Heilfron und Jöklinger, Nr. 2. Mannheim, Berlin, Leipzig, J. Bens-
heimer, 1920.
Nach den Erfahrungen bei der Veröffentlichung der Reichsverfassung
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