Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Bayern hat.“ Wenn Pıuortr? S. 54 Nr. 5 hierzu meint: „Der Grundsatz 
der Reichsverf. Art. 109 (soll heißen 110!) Abs. II, wonach jeder Deutsche 
in jedem Lande des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie der An- 
gehörige des Landes selber hat, bewirkt für Angehörige anderer deutscher 
Staaten gar nicht den Besitz des bayrischen Staatsbürgerrechts, wohl aber 
haben sie die im bayrischen Staatsbürgerrecht enthaltenen Rechte, wenn 
sie die Voraussetzung der $ 8, 9, 11, 12 (s. bayr. VU.) erfüllen“, so ist dies 
unrichtig. Reichsrecht bricht Landesrecht (RV. Art. 13), und solauge nun 
einmal die — insoweit — unglückseligen Normen der Art. 17 I und 11011 
RV. bestehen, ist die sinnlose Konsequenz Rechtens, daß Nichtangehörige 
eines Bundesstaates, sofern sie nur Deutsche sind, in jedem anderen ohne 
jegliche Einschränkung wählen dürfen ! Dr. Karl Strupp. 
Dr. Ludwig Spiegel, Republikanisches Staatsrechtll. Der 
Entwurf einer Wahlordnung für die tschechosl. Nationalversammlung. 
Zugleich ein Beitrag zur Lehre und zum Verständnis des Verhältnis- 
wahlrechts. 1919 Prag. 47 S. Preis geh. 5 tsch. Kr. 
Die Schrift hat dadurch, daß an die Stelle des Entwurfs das Wahl- 
gesetz getreten und die erste Nationalversammlung schon gewählt worden 
ist, nichts von ihrem Wert verloren. Er liegt in der Darstellung der Ver- 
hältniswahl mit ibren besondern Wirkungen in dem Staat gemischter 
Völker einerseits, in der kritischen Beprechung der Wahlbehörden-Ein- 
richtung (Kreiswahlkommission, Reklamationskommission) andererseits. Wie 
überall, so ruft auch in der Tschechoslovakei die uneingeschränkte Herr- 
schaft der Parteivorstäinde über die Zusammensetzung des Parlaments im 
Verhältniswahlsystem schwere Bedenken hervor. Die „Wahl“ wird Be- 
kenntnis einer Parteizugehörigkeit, die Abgeordneten ernennt die Partei- 
leitung. Irgendwie wird die Rückkehr zur unmittelbaren Berührung von 
Wählerschaft und Abgeordneten gefunden werden müssen. 
A.M.B. 
— 
Dr. jur. Franz Schulze-Berge: Die Schutzhaft, ihr Begriff und 
ihre rechtlichen Grundlagen. Berlin, Puttkammer und 
Mühlbrecht 1918, VII und 89 S. — Pr. Mk. 3. 
Die Schrift beschränkt sich nicht auf das, was der Titel allein nur zu 
versprechen scheint. Sie gibt auch eine ausführliche Darstellung des Ver- 
fahrens bei Anordnung der Schutzhaft (S. 27 ff.), des Beschwerderechts des 
Verhafteten und seiner Geltendmachung (8. 48 ff.), des Entschädigungsan- 
spruchs (S. 69 ff... Anderseits würde die ausschließliche Betonung von 
„Begriff und rechtlichen Grundlagen“ auf eine streng rechtswissenschaftliche 
Bearbeitung des Gegenstandes gespannt machen. Aber auch darin würde man 
sich täuschen. In einem Schlußwort über die bisherige Literatur (S. 88) 
2 Aehnlich der Regierungsvertreter Dr. GRASSMANN, s. Beilage 324 1122.
	        
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