Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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wird gesagt: „So beschränken sich die Aufsätze über Schutzhaft auf Ueber- 
sichten des Inhalts des Gesetzes und Auslegung (?) einzelner Zweifel, zu 
denen der Wortlaut des Gesetzes Anlaß gibt.“ Um mehr handelt es sich 
hier auch nicht, und im ganzen ist das nicht einmal besonders geschickt 
durchgeführt, 0. M. 
Fußhöller, C., Die militärische und staatliche Versorgung 
der Kriegsteilnehmer,ihrer Angehörigen und Hin- 
terbliebenen in Oesterreich (Sammlung militärrechtlicher 
Abhandlungen und Studien, begründet und herausgegeben von Hein- 
rich Dietz, Bd. III, Heft 2), Rastatt. K. und H. Greiser, 0.J.. 438. 
Dr. Warschauer: Zur MilitärgerichtsverfassunginKriegs- 
zeiten (Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen usw. Bd. II 
Heft 3), Rastatt. K. und H. Greiser, 1918. 36 S. 
Dr. E. F. Goldschmidt: Geschichte und Wirkungskreis der 
Organe der Militärgerichtsbarkeit vom Ende des 
Mittelalters bis nach der deutschen Revolution 
im November 1913 (Sammlung militärrechtlicher Abhandlungen 
usw. Bd. III Heft 4), Rastatt. K. und H, Greiser, 1919. 144 S. 
1. Die Schrift von FUSSHÖLLER gibt eine knappe und übersichtliche 
Darstellung des österreichischen Militärversorgungsrechts. Sie umfaßt die 
Familienunterstützung während der Zeit der Einberufung, die Versorgung 
invalider Mannschaften und ihrer Angehörigen, die Versorgung von Hinter- 
bliebenen von Mannschaften und die besonderen gesetzlichen Fürsorge- 
bestimmungen. Die Schrift hat lediglich praktische Bedeutung, sie will 
demjenigen, der Österreichischen Staatsangehörigen auf dem fragiichen 
Gebiete Rat erteilen will, die Uebersicht über die einschlägigen Bestim- 
mungen erleichtern. Diesem Zweck würde die Abhandlung genügen, wenn 
dafür gesorgt werden würde, daß der Leser dauernd durch Deckblätter 
über die Aenderungen der maßgebenden Gesetze und Verordnungen auf 
dem Laufenden erhalten wird. Wissenschaftlich will die Arbeit nichts be- 
deuten und bedeutet sie auch nichts. 
2. Die Schrift von WARSCHAUER behandelt in drei Aufsätzen drei Spe- 
zialfragen aus dem Gebiet der Militärgerichtsverfassung des Krieges: 
1. Welcher mobile Befehlshaber ist Gerichtsherr der Berufungsinstanz und 
zur Bestätigung im ordentlichen Verfahren zuständig? 2. Weiche Gerichts- 
herren der Kriegsgliederung üben im Feldverfahren Gerichtsbarkeit erster 
Instanz aus, nimmt in dieser Hinsicht der kommandierende General eines 
mobilen Armeekorps eine Sonderstellung ein? 3. Wie verhalten sich die 
„normale“ Gerichtsbarkeit des Befehlsbereichs und die für Kriegsverhält- 
nisse geschaffene territoriale Gerichtsbarkeit des Ortsbereichs zueinander, 
steht letztere — wie $ 30 MStGO. — außerhalb des „eigentlichen“ Systems
	        
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