Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gegen diese Ausgestaltung und der Ausschuß nahm den Regie- 
rungsentwurf in dieser Hinsicht an. Auch in den Beratungen 
der Nationalversammlung wurde nie etwas an der Bestimmung ge- 
ändert, daß ein Reichspräsident an der Spitze des Deutschen 
Reiches stehen sollte, trotz verschiedener Anträge der Unabhängigen 
Sozialdemokraten, die für eine Art Direktorialsystem nach dem 
Vorbild der Schweiz eintraten. Nach der endgültigen Fassung 
des Art. 41 der Reichsverfassung wird der Reichspräsident vom 
ganzen deutschen Volke gewählt. Diese Bestimmung blieb durch 
alle Phasen des Entwurfes unverändert. Die Parteien waren im 
allgemeinen einmütig der Ansicht, daß die Wahl des Präsidenten 
durch das Parlament abzulehnen sei, weil der Präsident durch 
diese Art der Wahl zum Werkzeug des Parlamentes herabsinkt, 
wofür das Beispiel des heutigen Frankreich der beste Beweis ist. 
Nur in der dritten Beratung des Entwurfs wandte sich ein sozial- 
demokratischer Abgeordneter (Katzenstein) zum Erstaunen der 
übrigen Parteien gegen die plebiszitäre Präsidentschaft und schlug 
vor, man solle den Präsidenten durch den vereinigten Reichstag 
und Reichsrat wählen lassen. Zu einem Abänderungsantrag in 
diesem Sinne kam es nicht. Die Parteien waren im großen ganzen 
übereinstimmend der Ansicht, daß der volksgewählte Präsident 
das notwendige Gegengewicht gegen die Vorherrschaft des Parla- 
ments bilden müsse. Das Für und Wider der plebiszitären Präsi- 
dentschaft wurde wohl erwogen, ehe man sich dafür entschied. 
Die Gefahr eines Mißbrauchs der Autorität, die eine plebiszitäre 
Wahl verleiht, schien durch die in der Verfassung dagegen be- 
stehenden Kautelen hinreichend eingedämmt. Die Möglichkeit 
eines Staatsstreiches liegt bei der psychologischen Beschaffenheit 
des deutschen Volkes an und für sich schon nicht so nahe, wie 
im Frankreich des vorigen Jahrhunderts. Die Vorteile der plebis- 
zitären Präsidentschaft: das Gegengewicht gegen die Suprematie 
des Parlaments einerseits, die Garantie für die Verwirklichung 
des parlamentarischen Systems in seiner echten Form, die nur
	        
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